Auch staatsnahe Unternehmen und Private müssen Umweltinformationen herausgeben

Das im letzten Jahr novellierte Umweltinformationsgesetz (UIG) hat die Art und den Umfang der informationspflichtigen Stellen deutlich erweitert. Neben Verwaltungsbehörden und beliehenen Unternehmen wie die ASFINAG sind seither auch privatrechtlich organisierte Unternehmen unter staatlicher Kontrolle zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet. Da diese (staatsnahen) privaten Rechtsträger die gleichen Dienste wie staatliche Behörden erbringen und über die gleichen Informationen wie diese verfügen, sind diese nach dem UIG auch informationspflichtige Stellen im Sinne des UIG. Damit soll verhindert werden, dass die Informationsansprüche der Öffentlichkeit durch Ausgliederungen und Privatisierung eingeschränkt werden.

Jedermann hat daher, unabhängig, von einem Verwaltungsverfahren auch den Anspruch auf Herausgabe von Umweltinformationen, die bei staatsnahmen privaten und beliehenen Unternehmen und Personen vorliegen.

Das UIG (BGBl 1993/495 idF BGBl I 2005/6) wurde Anfang 2005 aufgrund europarechtlicher Verpflichtungen umfassend novelliert. Das ÖKOBÜRO hat darüber bereits im Newsflash Umweltrecht berichtet und bietet einen diesbzgl Informationstext unter der Internetadresse http://www.oekobuero.at/start.asp?b=451 und  http://doku.cac.at/infotext_uig.pdf an.

Wer ist zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet?
Die informationspflichtigen Stellen sind in § 3 UIG geregelt. Aufgezählt werden dabei Verwaltungsbehörden und unter deren Aufsicht stehende Organe und Beratungsorgane der Verwaltung (Ziffer 1), Organe der Privatwirtschafsverwaltung (Ziffer 2), bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts (Ziffer 3) sowie natürliche und juristische Personen des privaten Rechts die unter staatlicher Kontrolle stehen.

Was ist nun mit den einzelnen Tatbeständen genau gemeint? Erste Anhaltspunkte für eine Interpretation lassen sich neben den europarechtlichen Vorgaben (RL 2003/04/EG; KOM(2000) 402 (ABl C 337E vom 28.11.2000) der Aarhus Konvention (BGBl III 2005/88) und den erläuternden Bemerkungen (EB) zur Regierungsvorlage (EB zur Novelle der StlV 2004, BMLFUW, GZ 51 4612/4-V/1/03) aus dem vor kurzem publizierten Kommentar zum UIG von Büchele/Ennöckl ableiten.

Umweltinformationen: Bundes- und Landesrecht
Das UIG regelt aus kompetenzrechtlichen Gründen nur "Angelegenheiten", die in Gesetzgebung Bundessache sind (§ 3 Abs 1 erster Satz UIG). Umweltinformationen, die Landesmaterien wie etwa Naturschutz, Raumordnung oder das Baurecht sind vom UIG daher nicht umfasst. Diese Materien werden in eigenen UIG der Bundesländer geregelt.

Es ist jedoch nicht immer klar, ob eine Angelegenheit Bundes- oder Landessache ist. So fallen etwa Lärmemissionen gewerblicher Betriebsanlagen in die Bundeskompetenz, Bau- und Freizeitlärm jedoch in die Zuständigkeit der Länder. Verkehrlärm ist wiederum sowohl bundes- (StVO, KFG, BStrG) als auch landesgesetzlich (Landesstraßengesetze) geregelt (vgl dazu kritisch Büchele/Ennöckl, S. 29).

Das ÖKOBÜRO empfiehlt daher Umweltinformationsansuchen immer kumulativ nach dem (Bundes-)UIG und den Landes Umweltinformationsgesetzen zu stellen.

Umweltinformationsrichtlinie der EG lässt wenig Spielraum für abweichende Regelungen
Das österreichische UIG knüpft sehr eng am Wortlaut der Umweltinformationsrichtlinie der EG (UI-RL; vgl Download unten sowie ÖKOBÜRO Informationstexte) an. Die Bestimmungen der Richtlinie sind sehr detailliert formuliert und lassen kaum Auslegungs- und Umsetzungsspielraum. Deshalb dürfen die Umweltinformationsgesetze nicht wesentlich anderes regeln als das UIG. Ist das nicht der Fall, sind Landes UIG möglicherweise europarechtswidrig und die UI-RL wäre dann unmittelbar von den Behörden anzuwenden.

Verwaltungsbehörden und Beliehene
Ziffer 1 umfasst alle Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende Dienstellen, gleichgültig, ob sie auf Bundes-, Landes oder kommunaler Ebene tätig sind, sowie unabhängig von den konkreten Aufgaben, die sie zu besorgen haben (Büchele/Ennöckl, S. 29). Damit gemeint sind etwa Bundesministerien, die Landesverwaltung, Bezirksverwaltungsbehörden (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) oder die Bürgermeister.

Das heißt auch Landesbehörden müssen Umweltinformationen nach dem (Bundes-)UIG herausgeben, wenn diese Informationen inhaltlich in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen. Dass dies nicht immer klar zu beurteilen ist, wurde oben bereits erwähnt.

Unter der sachlichen Aufsicht einer Verwaltungsbehörde stehen alle Dienststellen, gleichgültig, ob sie selbst behördliche Stellung haben oder nicht, sofern sie nur der "Leitung" einer Verwaltungsbehörde unterliegen (zB Wildbach- und Lawinenverbauung, Wasserstraßenverwaltung; vgl Büchele/Ennöckl, S. 30).

Nicht vom Behördenbegriff erfasst sind jedoch Organe der Gerichtsbarkeit (zB VwGH, VfGH) und der Gesetzgebung (zB Nationalrat, Landtage). Nach Ansicht der Europäischen Kommission ist dagegen die Staatsanwaltschaft vom Behördenbegriff umfasst (vgl Büchele/Ennöckl, S. 29).

"Beliehene" Unternehmen und Personen
Von Ziffer 1 umfasst sind auch "beliehene" Unternehmen oder Personen. Von Beleihung spricht man, wenn ausgegliederten Rechtsträgen oder Privaten Hoheitsgewalt übertragen ist (vgl EB zur RV).

Beliehene im Sinne des UIG sind etwa die Austro-Control GmBH, die Elektrizitäts-Control GmBH, Forstschutzorgane, das Umweltbundesamt, die Bundespolizeitdirektionen, Magistrate und Bezirkshauptmannschaften, Gewässeraufsichtsorgane, Seuchentierärzte aber auch die ASFINAG (vgl EB zur RV, Büchele/Ennöckl, S. 30).

Beiräte, Privatwirtschaftsverwaltung und juristische Personen des öffentlichen Rechts
Beiräte (Ziffer 1 letzter Satz) sind erfasst, wenn sie gesetzlich bestimmt werden und sich wiederum auf Bundesmaterien beziehen. Dies ist etwa der Umweltrat nach dem UVP-G (§ 25). Nicht erfasst ist sind jedoch die landesrechtlich geregelten Naturschutz- und Raumordnungsbeiräte.

Wasserverbände, Landwirtschaftskammern, Kammern der gewerblichen Wirtschaft oder Sozialversicherungsträge sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Letztere sind jedoch nur dann von Ziffer 3 umfasst, wenn sie eine Aufgabe "im Zusammenhang mit der Umwelt" erfüllen.

Dies ist jedoch weit auszulegen und es genügt, wenn die Aufgaben Funktionen oder Dienste direkt oder auch indirekt die Umwelt betreffen (KOM(2000) 402, S. 10; Büchele/Ennöckl, S. 31). Erfasst sind daher auch Abfallverbände oder Wassergenossenschaften sowie Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen bundesgesetzlich übertragender Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge (EB zur RV).

Ziffer 2 umfasst auch Organe und Gebietskörperschaften der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Damit sollen ua auch die durch die "Welle der Organisationsprivatisierung" (EB zur RV) ausgegliederten Rechtsträger erfasst werden, wenn also bisher von den Gebietskörperschaften geführte Unternehmen bspw in eine privatrechtlich organisierte GmbH übertragen werden.

Private natürliche oder juristische Personen.
Vom UIG erfasst sind auch privatrechtliche natürliche und juristische Personen, wenn diese unter staatliche Kontrolle stehen (Ziffer 4). Ausgliederte Rechtsträger wie etwa sie ASFINAG fallen wenn sie "Beliehene" sind unter Ziffer 1 ansonsten unter Ziffer 4 des § 3 Abs 1 UIG (vgl EB zur RV).

Staatliche Kontrolle liegt gemäß § 3 Abs 2 und 4 UIG) vor, wenn die Privaten unter der Aufsicht einer der in Ziffer 1 bis 3 genannten Stellen liegt und diese Stellen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Beherrschender Einfluss liegt vor, wenn die Stelle die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Geschäftführungs- und Leitungsorgane bestellen kann.

Diese Unternehmen und Privatpersonen müssen Leistungen im "Zusammenhang mit der Umwelt" erbringen. Auch diese Bestimmung ist wie bereits oben weit auszulegen und es genügen bereits indirekte Zusammenhänge. Die Europäische Kommission nennt insb Versorgungsnetze wie Elektrizität, Gas und Wasser, öffentliche Verkehrsmittel sowie Post- und Telekomnetze. Von Ziffer 4 sind insb die Unternehmen der Daseinsvorsorge in den Bereichen Wasser- und Energieversorgung, öffentlicher Verkehr und Abfallbeseitigung erfasst (Büchele/Ennöckl, S. 32).

Wo ist der UIG-Antrag bei privaten AGs und GmbH wie etwa ASFINAG oder ÖBB zu stellen?

Der Antrag auf Herausgabe der Umweltinformationen ist bei der informationspflichtigen Stelle zu stellen. Verweigert diese die Herausgabe und ist nicht befugt einen Bescheid auszustellen, ist der Antrag an die Aufsichtsbehörde, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten oder den Informationssuchenden dorthin zu verweisen (§ 8 Abs 3 UIG).

Weitere Informationen zum UIG-Antrag finden Sie im ÖKOBÜRO Informationstext zum UIG (Download unten).

Downloads und Links:

ÖKOBÜRO Informationen zum UIG
http://doku.cac.at/infotext_uig.pdf
http://www.oekobuero.at/start.asp?b=451

ÖKOBÜRO Vorlage für UIG-Anträge von BürgerInnen:
http://doku.cac.at/uig_antrag.doc

Umweltinformationsrichtlinie der EG
http://doku.cac.at/rl_2003_04_2003_umweltinfo.pdf 

geändert am 05.06.2009