Infotext: EU-Beschwerde von BürgerInnen

1.Allgemeines

Jedermann/frau kann eine Beschwerde an die Europäische Kommission übermitteln, wenn er/sie der Meinung ist, dass in einem EU-Mitgliedsstaat das Europarecht nicht umgesetzt oder nicht richtig angewendet wird. Dafür gibt es keine Formvorschriften. Das ÖKOBÜRO hat die wichtigsten Informationen für eine EG-Beschwerde zusammen gestellt.


Gemäß Art 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden kurz AEUV) kann die Europäische Kommission einen Mitgliedsstaat vor den EuGH (Europäischen Gerichtshof) bringen, wenn sie der Meinung ist, der Mitgliedsstaat habe Europarecht nicht oder nicht vollständig umgesetzt. Die Kommission wird deshalb auch die "Hüterin der EG-Verträge" bezeichnet. Neben der Kommission kann auch ein Mitgliedsstaat gegen einen anderen Mitgliedsstaat (MS) aus denselben Gründen vor den EuGH gehen (Art 259 AEUV).


Einzelpersonen, NGOs oder Unternehmen können hingegen wegen Verstöße eines Mitgliedsstaates gegen Europarecht nicht den EuGH anrufen. Es gibt jedoch die Möglichkeit, die Europäische Kommission darüber zu informieren, wenn man der Meinung ist, ein Staat verstoße gegen Europarecht. Die Europäische Kommission prüft diese Beschwerden von Einzelpersonen und eröffnet dann gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedsstaat.

 

Ein Verstoß gegen Europarecht liegt beispielsweise vor, wenn
 

Die Europäische Kommission stellt auf ihrer Homepage ein Beschwerdeformular für Vertragsverletzungsverfahren zur Verfügung. Dieses ist unter http://ec.europa.eu/eu_law/docs/docs_your_rights/complaint_form_de.rtf abrufbar.

  • Europarecht (zB Richtlinie, Verordnung, Entscheidung) nicht in nationales Recht umgesetzt wurde,
  • Europarecht unvollständig oder falsch umgesetzt wurde,
  • die Behörden das Europarecht falsch anwenden oder ignorieren,
  • Europarecht mangels Umsetzung in nationales Recht unmittelbar wirksam wird und die nationalen Behörden trotzdem das Europarecht außer acht lassen,
  • Etc.

2. Fristen und Formvorschriften

Grundsätzlich gibt es für die Beschwerde bei der Kommission weder Formvorschriften noch Fristen. Die Kommission ist auch nicht verpflichtet, tätig zu werden. Doch wird jede einzelne Beschwerde an die zuständigen Abteilungen weiter geleitet und im Einzelfall geprüft.

 

3. Inhalt

Aus Kreisen der Europäischen Kommission ist immer wieder zu hören, dass es sehr wichtig ist, dass die Menschen sich an die Kommission wenden, da es für die Kommission allein unmöglich ist, einen Überblick über die Umsetzung des Europarechts in allen Regionen der Union zu haben. Die Europäische Kommission ist daher auf die Hinweise der Bevölkerung angewiesen.


Es wird empfohlen, den Sachverhalt und die vermutete Verletzung des Europarechts genau zu beschreiben, wie dies im Beschwerdeformular vorstrukturiert ist. Eine kurze, sachliche Beschreibung erleichtert und beschleunigt die Arbeit der Kommission. Natürlich kann man zur Untermauerung der Argumente auch Rechts- oder andere Fachgutachten beilegen.

 

4. Bearbeitung der Beschwerde durch die Kommission

Nach dem Einlangen der Beschwerde bei der Kommission bekommt diese eine Bearbeitungsnummer, worüber der Beschwerdeführer informiert wird. Dann beginnt der kommissionsinterne Prüfungsprozess.


Wenn die Europäische Kommission der Meinung ist, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, tritt sie zunächst informal mit dem Mitgliedsstaat in Kontakt, um den Sachverhalt genauer zu erheben. Wenn sich der Verdacht erhärtet und der Mitgliedsstaat die vermutete Vertragsverletzung nicht behebt, schickt die Kommission gemäß Art. 258 AEUV "eine mit Gründen versehene Stellungnahme" an den Mitgliedsstaat ab. Man nennt dies auch den sogenannten "blauen Brief aus Brüssel". Der Staat kann sich in weiterer Folge dazu äußern. Wenn der Mitgliedsstaat die Kritik der Kommission nicht entkräften kann, hat die Kommission das Recht den EuGH anzurufen (ebenfalls Artikel 258 AEUV).

geändert am 17.05.2013