EuGH (de Berre), Teil 1: Von der EG ratifizierte völkerrechtliche Verträge sind in EG Mitgliedsstaaten unmittelbar wirksam und anwendbar

Der EuGH verurteilte Frankreich im Fall „Etang de Berre’“ (EuGH C-239/03 vom 7. Oktober 2004, bzw C-213/03 vom 15. Juli 2004) wegen einer Verletzung des EG-Vertrags durch Nichtumsetzung einer internationalen umweltrechtlichen Konvention. Letztere war von von Frankreich und der EG ratifiziert worden. Frankreich argumentierte, dass die Konvention keine europarechtlichen Wirkungen entfalte, während der EuGH klarstellte, dass das Gegenteil der Fall ist: Die Mitgliedsstaaten sind europarechtlich dazu verpflichtet, von der EG ratifizierte Abkommen in nationales Recht umzusetzen bzw unmittbar anzuwenden.

In Österreich dürfte diese Entscheidung ua die unmittelbare Anwendung der Aarhus Konvention sowie der Alpenkonvention und dessen Protokolle erleichtern, da die österreichischen Gerichte bei der unmittelbaren Anwendung völkerrechtlicher Verträge traditionell eher zurückhaltend sind. Wenn Österreich völkerrechtliche Verträge, die von der EG ratifiziert worden sind nicht umsetzt bzw unmittelbar anwendet, stellt das eine Verletzung des EG-Vertrages dar und Österreich könnte vor dem EuGH geklagt werden, wie Frankreich im Fall de Berre.


 

Die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen

Frankreich und die EG haben das Übereinkommen von Barcelona vom 16. Februar 1976 zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung (Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung – Artikel 4 Absatz 1 und 8) ratifiziert (vgl EuGH C-239/03 7. Oktober 2004). Die Konvention und ein dazu gehöriges Protokoll (Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus – Artikel 6 Absätze 1 und 3) verpflichtet die Vertragsstaaten (ua) dazu, „geeignete Maßnahmen“ zu treffen, um Einleitungen von Verschmutzungsquellen in Flüsse und in die Meeresumwelt zu „verhüten, verringern und zu bekämpfen“ (vgl Artikel 4 Abs 1, Artikel 8, Artikel 1, Anhang 1).
 

 
Genehmigungen für Einleitungen erforderlich

Artikel 6 Abs 3 des Protokolls regelt, dass eine Genehmigung für Einleitungen erforderlich ist, bei welcher Anhang III zu berücksichtigen ist. Dazu führt der EuGH in der Entscheidung C-239/03 vom 7. Oktober 2004 aus: „Anhang III des Protokolls führt die Faktoren an, denen „zur Erteilung einer Genehmigung für die Einleitung von Abfällen, die in Anhang II genannte Stoffe enthalten“, Rechnung zu tragen ist. Die Mitgliedstaaten müssen so den „Eigenschaften und [der] Zusammensetzung der Abfälle“, den „Eigenschaften der Abfallkomponenten in Bezug auf ihre Schädlichkeit“, den „Eigenschaften der Orte der Einleitung und des Meeres-Empfangsmilieus“, den „[v]erfügbare[n] Abfalltechnologien“ und schließlich der „[p]otenzielle[n] Beeinträchtigung der Meeresökosysteme und der Verwendung des Meerwassers“ Rechnung tragen.
 
Anhang II Ziffer 11 und 13 des Protokolls wird relativ allgemein regelt, dass „Stoffe, die direkt oder indirekt den Sauerstoffgehalt des Meeresmilieus beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Eutrophisierung zur Folge haben“, und „Stoffe, die – auch wenn sie nicht toxisch sind – wegen der Menge, in der sie eingeleitet werden, für das Meeresmilieu gefährlich werden oder bei einer rechtmäßigen Verwendung des Meeres einen Einfluss ausüben können“, unter die Regelung des Artikels 6 des Protokolls fallen“ (EuGH, C-239/03 vom 7. Oktober 2004, Abs 9).
 
Aus dem Gesagten ergibt sich also, dass die Vertragstaaten dazu verpflichtet sind, „geeignete Maßnahmen“ zu setzen, um die Meeresumwelt bzw die Flüsse zu schützen und dass für Einleitungen eine „Genehmigung“ erforderlich ist, die bestimmte Aspekte beinhaltet. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind, wie in völkerrechtlichen Verträgen üblich, eher allgemein gehalten. Es wird im Wesentlichen lediglich festgelegt, welche Stoffe als besonders gefährlich gelten, welchem Schutzzweck die Vereinbarung gilt und dass eine Genehmigung erforderlich ist. Technische oder verfahrensrechtliche Details werden in der Konvention nicht geregelt.
 

 
Download:

 
http://doku.cac.at/ecj_c_213_03_de_berre_region_vs_edf_deutsch.pdf
http://doku.cac.at/ecj_c_213_03_de_berre_region_vs_edf_engl.pdf
http://doku.cac.at/ecj_c_239_03_commission_vs_france_de_berre_deutsch.pdf
http://doku.cac.at/ecj_c_239_03_commission_vs_france_de_berre_engl.pdf

geändert am 22.12.2006