Die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen
Frankreich und die EG haben das Übereinkommen von Barcelona vom 16. Februar 1976 zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung (Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung Artikel 4 Absatz 1 und 8) ratifiziert (vgl EuGH C-239/03 7. Oktober 2004). Die Konvention und ein dazu gehöriges Protokoll (Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus Artikel 6 Absätze 1 und 3) verpflichtet die Vertragsstaaten (ua) dazu, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Einleitungen von Verschmutzungsquellen in Flüsse und in die Meeresumwelt zu verhüten, verringern und zu bekämpfen (vgl Artikel 4 Abs 1, Artikel 8, Artikel 1, Anhang 1).
Genehmigungen für Einleitungen erforderlich
Artikel 6 Abs 3 des Protokolls regelt, dass eine Genehmigung für Einleitungen erforderlich ist, bei welcher Anhang III zu berücksichtigen ist. Dazu führt der EuGH in der Entscheidung C-239/03 vom 7. Oktober 2004 aus: Anhang III des Protokolls führt die Faktoren an, denen zur Erteilung einer Genehmigung für die Einleitung von Abfällen, die in Anhang II genannte Stoffe enthalten, Rechnung zu tragen ist. Die Mitgliedstaaten müssen so den Eigenschaften und [der] Zusammensetzung der Abfälle, den Eigenschaften der Abfallkomponenten in Bezug auf ihre Schädlichkeit, den Eigenschaften der Orte der Einleitung und des Meeres-Empfangsmilieus, den [v]erfügbare[n] Abfalltechnologien und schließlich der [p]otenzielle[n] Beeinträchtigung der Meeresökosysteme und der Verwendung des Meerwassers Rechnung tragen.
Anhang II Ziffer 11 und 13 des Protokolls wird relativ allgemein regelt, dass Stoffe, die direkt oder indirekt den Sauerstoffgehalt des Meeresmilieus beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Eutrophisierung zur Folge haben, und Stoffe, die auch wenn sie nicht toxisch sind wegen der Menge, in der sie eingeleitet werden, für das Meeresmilieu gefährlich werden oder bei einer rechtmäßigen Verwendung des Meeres einen Einfluss ausüben können, unter die Regelung des Artikels 6 des Protokolls fallen (EuGH, C-239/03 vom 7. Oktober 2004, Abs 9).
Aus dem Gesagten ergibt sich also, dass die Vertragstaaten dazu verpflichtet sind, geeignete Maßnahmen zu setzen, um die Meeresumwelt bzw die Flüsse zu schützen und dass für Einleitungen eine Genehmigung erforderlich ist, die bestimmte Aspekte beinhaltet. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind, wie in völkerrechtlichen Verträgen üblich, eher allgemein gehalten. Es wird im Wesentlichen lediglich festgelegt, welche Stoffe als besonders gefährlich gelten, welchem Schutzzweck die Vereinbarung gilt und dass eine Genehmigung erforderlich ist. Technische oder verfahrensrechtliche Details werden in der Konvention nicht geregelt.
Download:
http://doku.cac.at/ecj_c_213_03_de_berre_region_vs_edf_deutsch.pdf
http://doku.cac.at/ecj_c_213_03_de_berre_region_vs_edf_engl.pdf
http://doku.cac.at/ecj_c_239_03_commission_vs_france_de_berre_deutsch.pdf
http://doku.cac.at/ecj_c_239_03_commission_vs_france_de_berre_engl.pdf
geändert am 22.12.2006