Parteistellung und Rechtsschutz für Betroffene im UVP-Verfahren


DOWNLOAD des ÖKOBÜRO Informationstextes zur UVP:

http://www.oekobuero.at/images/doku/infotext_uvp_2012.pdf


Parteirechte

NachbarInnen, Bürgerinitiativen und NGOshaben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, sich am UVP-Verfahrenals Partei zu beteiligen. Die Parteien können auch Rechtsmittel beimUmweltsenat und zum Teil auch beim VwGH (Verwaltungsgerichtshof)erheben.

NGOs und Bürgeriniativen könnensich für das gesamte Umweltrecht einsetzen, NachbarInnen nur für das,was zu ihrem persönlichen Schutz vorgesehen ist. Die Parteien müssen fristgerecht Einwendungen erheben, um die Parteirechte nicht zuverlieren.
 

 


8 Wie wird man Partei und welche Rechte hat man als solche?
8.1 Wer ist Partei im UVP-Verfahren?
8.2 Welche Rechte haben die Parteien im UVP-G?
8.2.1 Allgemeine Parteirechte
8.2.2 Rechte der NachbarInnen
8.2.3 NGOs und Bürgerintiativen (BIs)
8.2.4 Worin unterscheiden sich die Parteirechte von NGOs und BIs im Vergleich zu den Parteirechten der NachbarInnen?
8.3 Was muss man tun, um Parteistellung zu erlangen?
8.3.1 Bürgerinitiativen (BIs)
a Wie entsteht eine BI nach dem UVP-G?
b Was ist dabei besonders zu beachten?
c Wie weit geht der Begriff „Standortgemeinde“ in Bezug auf die Unterschriften?
d Warum haben BIs im vereinfachten Verfahren keine Parteistellung?
8.3.2 Umweltorganisationen (NGOs)
a Erhebung von Einwendungen während der Auflagefrist
b Vorherige NGO-Anerkennung im Umweltministerium notwendig
c Nachweis der „Gemeinützigkeit“ bei der NGO-Anerkennung
d Liste der anerkannten NGOs auf der Homepage des Umweltministeriums
8.3.3 NachbarInnen
8.4 Welche Rechtsmittelbefugnisse haben die Parteien bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des Gesetzes?
8.4.1 Welche Behörden und Gerichte sind für Rechtsmittel zuständig?
8.4.2 Wer kann Berufung an den Umweltsenat erheben?
8.4.3 Welche weiteren Beschwerdemöglichkeiten haben die Parteien?
8.5 Welche Rechtsmittelbefugnisse haben die Parteien bei Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken?

 

geändert am 15.01.2013