Kurz nach der Verurteilung Österreichs wegen Nichtumsetzung der EU-Umwelthaftungsrichtlinie durch den EuGH und mehr als zwei Jahre nach dem Ende der Umsetzungsfrist, trat im Juni 2009 das Bundes-Umwelthaftungsgesetz in Kraft. Da ein wesentlicher Teil der Umwelthaftungsrichtlinie die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer betrifft, war Österreich auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes noch säumig. Mittlerweile haben (bis auf Salzburg, wo lediglich ein Entwurf vorliegt) auch die Bundesländer die Richtlinie umgesetzt, sodass es voraussichtlich zu keinen Strafzahlungen gegen Österreich kommen wird. In Vorarlberg, Kärnten und Salzburg (Entwurf) wurden dafür bestehende Gesetze novelliert, die übrigen Bundesländer haben eigene Landes-Umwelthaftungsgesetze erlassen. Die Landesgesetze bringen kaum Überraschungen. Die Frage, ob die Umwelthaftung mangels Anwendungsbereichs und vieler Ausnahmen totes Recht bleiben wird, kann ernsthaft gestellt werden.
Im Dezember letzten Jahres und Jänner dieses Jahres hat das ÖKOBÜRO zu zwei Gesetzesvorhaben Stellung bezogen. Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens zur Novelle des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) kritisierten wir insbesondere die Tatsache, dass von Grenzwertüberschreitungen betroffene Personen noch immer keine Möglichkeit bekommen, von den zuständigen Behörden effektive Maßnahmenpläne zu verlangen. Dies trotz, nach Ansicht des ÖKOBÜROs, entgegenstehender Judikatur des EuGH. Auch zur Luftverkehr-Immissionsschutzverordnung haben wir uns kritisch geäußert. Insbesondere die Höhe der für Lärmschutzmaßnahmen ausschlaggebenden Schwellenwerte und die Ausrichtung der Maßnahmen ausschließlich auf objektseitigen Lärmschutz (Lärmschutzfenster uÄ) mussten beanstandet werden.