16. September 2021 | News

Compliance Committee stellt wiederholten Verstoß Österreichs gegen die Aarhus Konvention fest

Bereits seit 2014 ist beim Einhaltungssauschuss zur Aarhus Konvention (ACCC) ein Verfahren gegen Österreich wegen unzulänglichem Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Umweltbereich anhängig. Seither wurden unterschiedliche Schritte zur Umsetzung der Konvention gesetzt. Ein vollständiger Rechtsschutz fehlt laut ACCC allerdings noch in vielerlei Hinsicht. 

NGO-Beschwerden wegen unzulänglichem Rechtsschutz 

Dass der sogenannte „Zugang zu Gerichten“ in zahlreichen Umweltangelegenheiten in Österreich noch nicht ausreichend vorliegt, hat ÖKOBÜRO bereits im Jahr 2010 in einer Beschwerde an das ACCC vorgebracht. Aufgrund dieser sowie einer weiteren Beschwerde, die sich explizit auf Beschwerdemöglichkeiten der Öffentlichkeit im Tierschutzrecht bezog, stellte die Aarhus Vertragsstaatenkonferenz einen Verstoß Österreichs gegen die Konvention fest. Seither prüft das ACCC neue geschaffene Kontrollmöglichkeiten der Öffentlichkeit, wobei Österreich regelmäßig über vorgenommene Rechtsänderungen berichten musste. 

Umsetzungsschritte willkommen, aber nicht ausreichend 

In den vergangenen Jahren führte Österreich daher Rechtsmittelbefügnisse in unterschiedlichen Umweltvorschriften, wie dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem Wasserrechtsgesetz und dem Immissionsschutzgesetz-Luft ein. Auch die Bundesländer setzten nach und nach Beschwerdebefugnisse für NGOs in ihren naturschutzrechtlichen Bestimmungen in Kraft. 

Das ACCC befürwortete diese Maßnahmen allesamt, forderte Österreich allerdings auch dazu auf, eine Liste mit weiteren Umweltbereichen, in denen Rechtsschutz vorgesehen werden soll, zu erstellen. Zwar nannte Österreich in diesem Zusammenhang Rechtsbereiche wie das Forst- oder Gewerberecht, eine vollständige Liste ist bislang jedoch ausständig. 

Kontrollbefugnis liegt in vielen Rechtsbereichen noch nicht vor 

Somit bestehen weiterhin in zahlreichen umweltrelevanten Rechtsbereichen, wie dem Chemikalien- dem Forst- oder dem Tierschutzrecht keinerlei Rechtsmittebefugnisse für Umweltschutzorganisationen. Doch auch im Wasser-, Abfall- und Naturschutzrecht befand das ACCC die Umsetzungen für unzulänglich. So fehlt etwa weiterhin ein effektiver Rechtsschutz gegen Verordnungen oder Pläne und Programme und meist sind Aarhus-Rechte auf durch EU-Recht geregelte Materien beschränkt. 

Sogar Schritte in die entgegengesetzte Richtung 

Durch eine Novelle des UVP-Gesetzes wurden die Anerkennungskriterien für Umweltschutzorganisationen in Österreich verschärft. Unter anderem müssen Organisationen nunmehr mindestens hundert Mitglieder aufweisen, um anerkannt zu werden. Diese Rechtsänderung stellt laut ACCC im Hinblick auf das laufende Verfahren zur unzureichenden Umsetzung der Konvention sogar „einen Schritt in die falsche Richtung“ dar. Österreich sagte dem Ausschuss daher zu, dass diese Anerkennungsvoraussetzung mit der kommenden UVP-Novelle wieder abgeschafft wird. 

Zum Umsetzungsbericht des ACCC