15. Juni 2021 | News

Laufzeitverlängerung des AKW Dukovany erfordert Einbindung der Öffentlichkeit

Aufgrund einer Beschwerde von ÖKOBÜRO und GLOBAL 2000 zum AKW Dukovany veröffentlichte das Aarhus Convention Compliance Committee kürzlich einen Entscheidungsentwurf. Der UNECE-Ausschuss stellt darin fest, dass die Tschechische Republik gegen die Vorgaben der Aarhus Konvention verstößt.

Symbolbild: Aktenordner

In den Jahren 2015 und 2016 liefen die Lizenzen der unterschiedlichen Reaktoren des tschechischen AKW Dukovany ab. Diese wurden sodann auf unbegrenzte Zeit verlängert, wobei sich die Öffentlichkeit in die Verfahren weder einbringen noch Rechtsmittel gegen die Entscheidungen erheben konnte. ÖKOBÜRO und GLOBAL 2000 richteten daher eine Beschwerde an das Aarhus Convention Compliance Committe (ACCC).

Das ACCC befand nun in einem Entscheidungsentwurf im Fall Dukovany, dass der Öffentlichkeit in Verfahren zur Gewährung einer zeitlich unbegrenzten Lizenz Beteiligungsrechte zustehen. Zudem befasste sich der Ausschuss mit den Sicherheitsüberprüfungen („periodic safety reviews“ bzw. PSR), denen ein Atomkraftwerk alle zehn Jahre zu unterziehen ist. Auch hier hat die Tschechische Republik nun Beteiligungsrechte vorzusehen. Zudem ist in Entscheidungen, die aufgrund des tschechischen Atomgesetzes erlassen werden, Rechtsschutz für die Öffentlichkeit vorzusehen.

Der Vertragsstaat und die Beschwerdeführenden haben nun die Gelegenheit, zum Entscheidungsentwurf Stellung zu nehmen. Dieser wird sodann im Sommer 2021 finalisiert, sodass die Aarhus Vertragsstaatenkonferenz im Oktober darüber beschließen kann.

Mehr zur Beschwerde von ÖKOBÜRO und GLOBAL 2000