5. Juli 2021 | NEWSFLASH Umweltrecht

Aktuelles aus dem Umweltrecht


ÖKOBÜRO fordert die UVP-Pflicht für Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Großräumige Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) auf Freiflächen können aufgrund der Veränderung der Landschaft, (punktueller) Bodenversiegelung und Überschattung zu erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt führen. Auch ist der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, sich in diesem Zusammenhang einzubringen. Andere EU-Länder haben daher bereits die Durchführung einer UVP für PV-Freiflächenanlagen vorgesehen. Da in Österreich in dieser Hinsicht eine Lücke besteht, fordert ÖKOBÜRO in seinem Positionspapier, den Anhang I zum UVP-G 2000 um eine weitere Ziffer zu ergänzen, in welcher Schwellenwerte für PV-Anlagen auf Freiflächen festgelegt werden.
Positionspapier von ÖKOBÜRO

EuGH: Deutschland verstößt gegen Luftqualitäts-RL

Nach einer Klage der Kommission vor dem EuGH stellte dieser fest, dass Deutschland „systematisch und anhaltend“ den Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) überschritten und somit gegen die Luftqualitäts-RL 2008/50 verstoßen hat. Deutschland hat es unterlassen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in allen streitigen Gebieten die Einhaltung der Grenzwerte für NO2 zu gewährleisten und die Zeiträume der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten.
Link zum Urteil

LVwG Salzburg: Umweltorganisation wird Parteistellung im Forstverfahren eingeräumt

Im Jahr 2019 hat der VwGH in einem Erkenntnis erstmals einer Umweltschutzorganisation in einem forstrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zuerkannt. Diese Rechtsprechung wurde nun in einem aktuellen Verfahren vor dem LVwG Salzburg angewandt und der NGO Umweltdachverband das Recht auf Parteistellung eingeräumt. Die Forstbehörde wurde in Folge dazu aufgefordert, eine Naturverträglichkeitsprüfung gem der FFH-RL durchzuführen.
Link zur Presseaussendung des Umweltdachverbandes

Ökozid als Tatbestand vor dem Internationalen Strafgerichtshof?

Die Initiative „Stop Ecocide“ engagiert sich seit mehreren Jahren dafür, dass der Tatbestand des Ökozids in die Statuten des Internationalen Strafgerichtshofs als fünftes Verbrechen gegen den Frieden aufgenommen wird. Nun wurde dieser Vorschlag konkretisiert und eine Definition des Tatbestandes erarbeitet: „Ökozid“ liegt vor, wenn „rechtswidrige und mutwillige Handlungen“, mit dem Wissen, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit „ernste und weit verbreitete oder langfristige Umweltschäden“ hervorrufen, getätigt werden.
Link zur Presseaussendung von Stop Ecocide
Link zum Kerntext und Kommentar des Vorschlags