29. April 2026 | Studie, NEWSFLASH Umweltrecht, News

ÖKOBÜRO-Studie zu Aarhus-Rechten und RED III Umsetzung

Seit November gilt die EU-Erneuerbaren-Richtlinie in ihrer aktuellen Form (RED III) und wird seitdem sukzessive auf Bundes- und Landesebene umgesetzt. Mit ihrem System der Verlagerung von Umweltprüfungen von der Genehmigungs- auf die Planungsebene beinhaltet die Richtlinie auch Herausforderungen im Zusammenhang mit Beteiligungsrechten und Rechtsschutzrechten der Öffentlichkeit. ÖKOBÜRO hat in einer rechtswissenschaftlichen Studie die völker- und unionsrechtlichen Grundlagen zu Beteiligung und Rechtsschutz aufgearbeitet und zeigt, welche Standards eine Umsetzung der RED III in Österreich einhalten. 

Standards für gute Beteiligung fördern auch Akzeptanz 

Gemäß den Bestimmungen der Aarhus-Konvention und Unionsrecht, das diese umsetzt, ist Beteiligung sowohl auf Planungsebene als auch auf Projektebene durchzuführen, wenn Entscheidungen potenziell erhebliche Umweltauswirkungen haben. Dabei ist der betroffenen Öffentlichkeit umfassende Information zur Verfügung zu stellen und deren Beteiligung frühzeitig sicherzustellen. Zentral ist auch ein angemessener Zeitraum für die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beachtung der Ergebnisse in der endgültigen Entscheidung. Hinsichtlich der RED III muss Beteiligung bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, bei negativen Screenings und auf Genehmigungsebene bei potenziell erheblichen Umweltauswirkungen nach diesen Maßstäben sichergestellt werden. Wie auch Art 15d der RED III betont soll damit vor allem die öffentliche Akzeptanz gesteigert werden. Durch gute Formate und ernsthafte Auseinandersetzung mit den Ansichten der Öffentlichkeit kann die Einhaltung der Beteiligungsstandards die Akzeptanz für Erneuerbaren-Projekte steigern. 

Nachbesserungsbedarf beim Rechtsschutz in Österreich 

Die Aarhus-Konvention sieht bei umweltrelevanten Entscheidungen vor, dass die betroffene Öffentlichkeit eine Überprüfung der Einhaltung des Umweltrechts beantragen darf und somit Rechtsschutz gegen Entscheidungen haben muss. Dies muss sowohl auf Planungsebene gegen die Ausweisungsverordnungen für Beschleunigungsgebiete als auch auf Genehmigungsebene gegen umweltrelevante Bescheide gewährleistet sein. Neue Konstellationen werden durch das neuartige „Screening“ der RED III in Beschleunigungsgebieten geschaffen aber eine Analyse der Aarhus-Rechte zeigt: auch wenn Rechtsschutz gegen das Screening an sich möglich ist, kann dadurch die Überprüfung der Planungsebene nicht ersetzt werden. In Österreich bestehen hierbei sowohl auf Landesebene als auch in der aktuell bekannten Regierungsvorlage für ein EABG noch gravierende Lücken: außer dem Rechtsschutz gegen das Screening und manche Genehmigungsbescheide sind keine Rechte der Öffentlichkeit verankert. 

Weitere Informationen:

Zur Studie: Aarhus-Rechte und RED III