Mit Urteil (C-477/19) bestätigt der EuGH Anfang Juli 2020 den strengen Schutz, den das Verbot von Art 12 Abs 1 lit d FFH-RL gewährleisten soll. Außerdem klärt er den Begriff der „Ruhestätte“ in derselben Bestimmung. Anlass für diesen Fall war, dass im Zuge von Baufeldfreimachungen in Wien in Bauten von Feldhamstern eingegriffen wurde. Das im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens befasste Verwaltungsgericht Wien (VwG) hat dem EuGH zur Klärung der Tatbestände die Auslegung des Art 12 Abs 1 lit d FFH-RL vorgelegt und eine teilweise Antwort erhalten. Ein weiteres Vorabentscheidungsverfahren zu diesem Fall ist noch anhängig.