Grundrechte in Österreich
Als Einstieg ins Thema wurden die Teilnehmer:innen über die Grundrechte-Landschaft in Österreich aufgeklärt. In Österreich stehen insbesondere die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Staatsgrundgesetzes und der Bundesverfassung sowie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) im Verfassungsrang. In Bezug auf den Umwelt- und Ressourcenschutz auf nationaler Ebene enthält das BVG Nachhaltigkeit Staatszielbestimmungen. Auf EU-Ebene kommt der EU-Grundrechtecharta besondere Bedeutung zu. Die EU-Grundrechtecharta richtet sich nicht nur an die Organe und Einrichtungen der EU, sondern auch an die Behörden der Mitgliedstaaten, wenn sie EU-Recht umsetzen. Darüber hinaus können sich auch einzelne Personen auf die Bestimmungen der Charta berufen, wenn EU-Mitgliedstaaten nationale Gesetze zur Umsetzung einer EU-Richtlinie erlassen, anwenden oder wenn ihre Behörden eine EU- Verordnung direkt anwenden.
Strategische Prozessführung mit Aarhus und EU-Grundrechtecharta im Energie- und Klimarecht in Österreich
Unter den Grundsätzen der EU-Grundrechtecharta, die relevant für den Umwelt- und Klimaschutz sind, ist Art 37 von Relevanz. Dieser zielt darauf ab, ein hohes Maß an Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union zu integrieren.
Wir gingen der Frage nach, inwiefern die EU-Grundrechtecharta im Umweltbereich in der österreichischen Judikatur bereits eine Rolle spielt. Hinsichtlich der Parteistellung von Umweltorganisationen inkl. deren Beschwerdelegitimation und Verfahrensrechte, aber auch betreffend den Zugang zu Umweltinformationen ist Art 47 EU GRC äußerst relevant (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren).
Art 37 GRC spielt demgegenüber noch eine weniger bedeutende Rolle. Ein potenzielles und aktuelles Anwendungsbeispiel, bei dem Art 37 GRC relevant werden kann, ist die Umsetzung der RED III-RL (Verweis). Umweltinteressen, wie z.B. solche, die möglicherweise mit der Raumplanung, der biologischen Vielfalt und dem Schutz von Ökosystemen zusammenhängen, werden unter die von RED III geförderten Energieinteressen gestellt. Nach Art 37 und BVG Nachhaltigkeit muss (nicht: kann) dieser Nachrang der Umweltinteressen auf „hinreichend begründete Einzelfälle“ in bestimmten Gebieten/auf bestimmten Arten von Technologien beschränkt werden.
Der Workshop zeigte den Teilnehmer:innen auf, wo es hinsichtlich des strategischen Einsatzes der Rechte der GRC noch unausgeschöpftes Potenzial gibt. Sei es bei der Umsetzung der RED III-RL oder der Governance-VO, die Anwendungsbeispiele werden in Zukunft wohl eher mehr, als weniger werden.
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Dieser Workshop entstand im Rahmen der Projektarbeit zu „STELLAR“ – Strategic Litigation and Environmental Rights. Alle weiteren Ergebnisse des Projekts werden laufend auf der Website von Justice and Environment (J&E) veröffentlicht.
Neuigkeiten werden sowohl auf der Website als auch auf der Facebook-Seite von J&E geteilt.
Gefördert von der Europäischen Union.