6. Mai 2025 | News

Schutzstatus Wolf: Was bedeutet die Änderung der FFH-Richtlinie für Österreich?

Das EU Parlament stimmt diese Woche über den Wolfsschutzstatus in der Flora Fauna Habitat Richtlinie (FFH-RL) ab. Geplant ist eine Herabsetzung von „streng geschützt“ (Anhang IV) zu „geschützt“ (Anhang V). Der Erhaltungszustand hierzulande ist nach wie vor ungünstig.

Am Donnerstag, dem 8. Mai, stimmt das EU-Parlament über eine Änderung des Schutzstatus des Wolfs ab. Bislang ist der Wolf in Anhang IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) als „streng geschützt“ gelistet. Künftig soll er in Anhang V als „geschützt“ eingestuft werden. 

Als EU-Mitglied ist Österreich an das Unionsrecht gebunden. Der Schutzstatus des Wolfs richtet sich daher nach der FFH-RL und wird in den Landesnaturschutz- und Landesjagdgesetzen umgesetzt. Wenn die FFH-RL den Schutzstatus senkt, kann auch Österreich national nachziehen.  

Derzeit ist der Wolf in den meisten Bundesländern durch jagdrechtliche Regelungen geschützt – entweder als nicht jagdbar oder als ganzjährig geschont. Damit setzt Österreich Artikel 12 FFH-RL um, der unter anderem jede absichtliche Tötung streng geschützter Arten gemäß Anhang IV verbietet. 

Mit einer Herabstufung in Anhang V verliert der Wolf diesen strengen Schutz. Artikel 12 FFH-RL wäre dann nicht mehr anwendbar. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Tötung von Wölfen automatisch erlaubt wäre. 

Auch als Art des Anhangs V bleibt der Wolf geschützt. Die FFH-RL verpflichtet Österreich weiterhin, den Erhaltungszustand der Art zu überwachen. Das Ziel ist es nach wie vor, einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen oder zu bewahren – wie auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Entscheidung C-601/22 festgestellt hat. Der Wolf befindet sich in Österreich in keinem günstigen Erhaltungszustand. 

Art 14 FFH-RL, der sich auf Arten des Anhangs V bezieht, verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit die Entnahme von Anhang V Arten mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist. Der EuGH hat in der Entscheidung C-436/22 klargestellt, dass es das Ziel dieser Maßnahmen ist, den günstigen Erhaltungszustand zu erreichen oder wiederherzustellen. Da der Wolf in Österreich weiterhin in einem ungünstigen Erhaltungszustand ist, müssen Jagdverbote bestehen bleiben oder zumindest erhebliche jagdliche Beschränkungen rechtlich verankert werden. 

Fazit: Nach wie vor ist die Bewertung des Erhaltungszustands nach neuesten wissenschaftlichen Daten maßgeblich. Der Wolf befindet sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand, weshalb nationale Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Erhaltungszustand der Art so weit zu verbessern, dass deren Populationen in Zukunft dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen. Um der FFH-RL und damit dem Unionsrecht zu entsprechen, müssen Jagdverbote rechtlich verankert bleiben oder umfassende Beschränkungen der Jagd z. B. in den Jagdgesetzen oder in darauf basierenden Verordnungen verankert werden. 

Die EU ist an die Berner Konvention gebunden und hat diese u. a. in der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) umgesetzt. Bisher musste der Wolf in der FFH-RL streng geschützt bleiben, da er auch in der Berner Konvention streng geschützt war. Mit dem herabgesetzten Status in der Berner Konvention kann nun auch der Schutz in der FFH-RL – mit entsprechender Mehrheit – angepasst werden.

Vorabentscheidung des EuGH, Fall C-601/22

EuGH Entscheidung, Fall C-436/22