Der Entwurf für ein Bundesgesetz über die Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Speicherung und Verteilung (EABG) wurde nach langen Diskussionen nun in öffentliche Begutachtung geschickt. Mit dem Gesetzesentwurf soll ein Anreiz zur Zonierung für Erneuerbare durch die Ausweisung von sogenannten Beschleunigungsgebieten geschaffen werden, in denen Umweltprüfungen unter bestimmten Umständen gänzlich entfallen. Diese Gebiete sollen nach der RED III sorgfältig geplant und einer Strategischen Umweltprüfung unterzogen werden, worauf in weiterer Folge keine Umweltverträglichkeitsprüfung und Naturverträglichkeitsprüfung mehr durchgeführt werden muss. Im EABG-Entwurf finden sich jedoch keine verbindlichen Planungsgrundlagen und Vorgaben für die Länder, was zu einer zersplitterten, nicht kohärenten Gebietsausweisung durch die Bundesländer führen kann. Im Sinne einer stringenten Strategie für den Erneuerbaren-Ausbau, wäre eine bundesweite kohärente Planung für den Ausbau wünschenswert. Auch konkrete Sanktionen für die Bundesländer bei Nichterreichen der Ausbau-”Richtwerte” fehlen im Entwurf. Zwar wird die Bundesregierung zum Ergreifen von Maßnahmen ermächtigt, dieser jedoch keinerlei Fristen und konkrete Werkzeuge dafür auferlegt. Damit hängen die allfälligen Sanktionen von einem politischen Prozess ab, der mit dem Entwurf weiter in die Zukunft verschoben wird.
Mit dem Entwurf soll auch das sogenannte “Screening” aus der RED III umgesetzt werden, das künftig in Beschleunigungsgebieten notwendig wird. Im Screening soll ein Abgleich der Projekte in Beschleunigungsgebieten mit der Planungsebene stattfinden und eruiert werden, ob ein Projekt voraussichtlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben wird. Dabei ist das Screening das einzige Verfahren, das diese Auswirkungen nach Entfall der übrigen Umweltprüfungen noch erfassen kann. Im Begutachtungsentwurf wird nach Ansicht von ÖKOBÜRO weit über das unionsrechtlich Zulässige hinausgegangen: das Screening sieht vor, dass in Beschleunigungsgebieten, die außerhalb besonders schutzwürdiger Gebiete liegen, eine Vermutung greift, dass keine erheblichen nachteiligen unvorhergesehenen Umweltauswirkungen vorliegen. Das beinhaltet jedoch eine Systemwidrigkeit, weil innerhalb besonders schutzwürdiger Gebiete gemäß Artikel 15c der RED III generell keine Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden sollten. Darüber hinaus wird im Entwurf für das Screening auch vorgesehen, dass für alle Technologieformen ein positives Screening Ergebnis auch mittels Ausgleichsmaßnahmen oder Ausgleichszahlungen erreicht werden kann. Das schießt über die Vorgaben aus der Richtlinie hinaus und gefährdet die Biodiversität und den damit zusammenhängenden Klimaschutz nachhaltig.
Gänzlich fehlen im Entwurf auch Anfechtungsmöglichkeiten für Beschleunigungsgebiets- und Trassenfreihaltungspläne. Nach Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention und vom EuGH und VwGH mehrmals bestätigt, braucht es auch für diese Art von umweltrelevanten Plänen eine Überprüfungsmöglichkeit auf Einhaltung des nationalen Umweltrechts. Hier ist nach Ansicht von ÖKOBÜRO jedenfalls vor Beschluss des Gesetzes mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit nachzubessern.
Positiv am Entwurf hervorzuheben ist die Verfahrenskonzentration und, dass Vorgaben zur Digitalisierung von Verfahren und der Vereinheitlichung von Kundmachungsplattformen im EABG-Enwurf enthalten sind. Damit kann ein wichtiger Beitrag zur Effizienzsteigerung bei Verfahren und Beteiligung erreicht werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch ein massiver Ressourcenausbau bei den zuständigen Behörden notwendig.
Auch die Anfechtung der Vorgängerregelung der RED III, die EU-Notfallmaßnahmen-Verordnung wird Mitte November durch das Europäische Gericht (EuG) entschieden. ÖKOBÜRO und Bankwatch CEE haben dabei die mangelnde Konformität von Beschleunigungsregeln mit Unions- und Völkerrecht eingewendet. Hinsichtlich der Entscheidung wird das EuG also auch für die RED III über richtungsweisende Punkte entscheiden.