7. Oktober 2025 | NEWSFLASH Umweltrecht

Wald mit hoher Klimaschutzfunktion gewinnt gegen Kalkschottergrube vor dem BVwG

Ein Bergbauunternehmen beantragte 2021 die Erweiterung seiner Kalkschottergrube „Viecht Nord I” um 7,4 ha. Die Genehmigung für die dafür notwendige Rodung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde nicht erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der oberösterreichischen Landesregierung: Die hohe Klimaschutzfunktion des Waldes geht dem öffentlichen Interesse an der Rohstoffversorgung mit Kalkschotter vor. 

Für die Erweiterung der Kalkschottergrube hätte Wald gerodet werden müssen. Rodungen sind gem. § 17 Abs 1 ForstG grundsätzlich verboten. § 17 Abs 2 und Abs 3 enthalten Ausnahmetatbestände: Eine Waldfläche darf dann gerodet werden, wenn kein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung besteht (Abs 2) oder wenn ein öffentliches Interesse an der gerodeten Waldfläche gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung überwiegt (Abs 3).  

Das BVwG hat hinsichtlich der gegenständlichen Rodung eine detaillierte forstrechtliche Interessensabwägung gem. § 17 Abs 3 durchgeführt. Dabei war das Bergbauinteresse gegen das Interesse an der Walderhaltung abzuwägen. Dem Bergbau kam hier ein schweres Gewicht zu, da ein Mangel an Kalkschotter in der Region ab 2030 zu erwarten sei. Das BVwG verweist jedoch auf in Zukunft an Bedeutung gewinnende Recyclingbaustoffe als Alternative zu Kalkschotter und auf die Tatsache, dass der Bedarf an Kalkschotter auch mit Realisierung des Projektes nicht gedeckt werden kann.  

Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung schätzte das BVwG ebenso als hoch ein. Die Waldausstattung der Region ist unterdurchschnittlich, daher ist dieses Waldstück in Bezug auf die Abmilderung von Klimawandelauswirkungen sehr bedeutsam: Wälder sorgen für Abkühlung bei starken Hitzeperioden (bis zu 20 °C Oberflächentemperaturunterschied), filtern Staub aus der Luft, dem in Anbetracht der unweit entfernten A1-Westautobahn besondere Wichtigkeit zukommt, und können Starkwinde abmildern. Die Ersatzaufforstung, die die Projektwerberin vornehmen will, spiele weiters innerhalb der Interessensabwägung keine Rolle, da diese erst bei der Bewilligung der Rodung als Vorschreibung relevant werden würde. In diesem Punkt folgt das BVwG der ständigen Rechtsprechung des VwGH.  

Das BVwG schätzt bei seiner Interessensabwägung im Zuge der Prüfung der Rodungsbewilligung den Schutz des Waldes aufgrund des voranschreitenden Klimawandels als bedeutsameres Gut ein als die wirtschaftlichen Interessen am Kalkschotterabbau. Damit argumentiert das BVwG klar in Einklang mit dem Nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP). Dieser hebt ebenso die zentrale Rolle der Wälder im Bereich des Klimaschutzes hervor. Es wird vorgebracht, dass Wälder eine immense Auswirkung auf die Regulierung von Temperaturen, Verringerung von Windgeschwindigkeit und einen natürlichen Lawinenschutz erbringen können.

 

Zu der Entscheidung des BVwG