Wolfsentnahme per Verordnung: Rechtsschutz verbessert, aber Aarhus-Defizite bleiben
Das Tiroler Jagdgesetz qualifiziert den Wolf weiterhin als jagdbare Tierart, sieht jedoch keine Jagdzeit vor, sodass eine ganzjährige Schonung gilt. Ausnahmen können – wie bisher – durch Verordnung der Landesregierung erteilt werden; ab April wird diese Möglichkeit auch auf den Goldschakal erstreckt. Sowohl Wolf als auch Goldschakal sind nach Anhang V der FFH-Richtlinie geschützt, die in nationales Recht umzusetzen ist.
Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen geschützte Arten nur getötet werden, wenn dies mit deren günstigen Erhaltungszustand vereinbar ist. Voraussetzung ist ein laufendes, wissenschaftlich fundiertes Monitoring. Bei ungünstigem Erhaltungszustand braucht es Jagdverbote und sind Eingriffe ausschließlich unter den strengen Voraussetzungen des Art 16 FFH-RL zulässig.
§ 52a Tiroler JagdG soll diese Vorgaben umsetzen. Jedoch ist die Verwendung von Verordnungen zur Genehmigung von Ausnahmen des Artenschutzes rechtlich problematisch. Eingriffe in geschützte Arten hängen von dem Erhaltungszustand ab, dieser muss regelmäßig, somit einzelfallbezogen ermittelt werden. Verordnungen ermöglichen diese erforderliche Einzelfallprüfung nicht. Außerdem fehlt es dem gegen Verordnungen bestehenden Rechtsschutz an der notwendigen Effektivität, den die Aarhus-Konvention fordert.
Positiv hervorzuheben ist, dass anerkannten Umweltorganisationen nunmehr ein gesetzlich verankertes Überprüfungsrecht gegen artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnungen eingeräumt wird. Der vom Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Aarhus-Konvention als notwendig erachtete Rechtsschutz auch gegen Verordnungen wird somit im Tiroler Jagdgesetz festgeschrieben und damit auch gesetzlich verankert.
Den Vorgaben der Aarhus-Konvention wird in der Novelle des Jagdgesetzes dennoch nicht vollständig Rechnung getragen. Die Konvention verlangt einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz für die betroffene Öffentlichkeit, der geeignet ist, irreversible Umweltschäden zu verhindern. Da die Tötung geschützter Tiere nicht rückgängig zu machen ist und Umweltschäden verursachen kann, bedarf es hierfür zwingend einer aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln. Ohne eine solche Hemmung der Genehmigung bis über ihre Rechtmäßigkeit entschieden wurde, bleibt das Überprüfungsrecht unzureichend. Die aufschiebende Wirkung sollte daher auch gesetzlich verankert werden.
Unmittelbare Wolfentnahme durch Jagdausübungsberechtigte: gravierende Unions- und Völkerrechtswidrigkeiten
Die Änderung des Tiroler JagdG führt neue Entnahmemöglichkeiten für Wölfe ein. Bei gegenwärtiger Gefährdung oder unmittelbarer Bedrohung landwirtschaftlicher Nutztiere in Alpschutzgebieten oder auf landwirtschaftlichen Weideflächen durch den Wolf, dürfen Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane und Personen mit gültiger Tiroler Jagdkarte den Wolf töten. Diese Entnahmeerlaubnis ist weder mit dem Unionsrecht noch mit der völkerrechtlichen Aarhus-Konvention vereinbar. Weder wird das zwingende Kriterium des Erhaltungszustands berücksichtigt, noch wird Rechtsschutz für die betroffene Öffentlichkeit verankert, um die Entnahme überprüfen zu lassen. Hinzu treten erhebliche Bestimmtheitsmängel, weil unklar bleibt, wann eine „gegenwärtige Gefährdung“ oder „unmittelbare Bedrohung“ vorliegt.
Unbeschadet dieser Entnahmemöglichkeit können Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane sowie Personen mit Jagdgarte, sofern es keine Ausnahmeverordnung gibt, bei Schadensereignissen oder Rissereignissen nach Verständigung der Landesregierung die „Schad-„ und „Risikowölfe“ töten. Die notwendige Verständigung der Landesregierung darf zwar immerhin nur aus Voraussetzungen, die Art 16 FFH-RL nachgebildet sind, erfolgen. Rechtsschutzmöglichkeiten werden aber auch gegen diese Entnahmemöglichkeit nicht verankert. Die Unionsrechts- und Völkerrechtskonformität ist damit auch hier nicht gegeben.
Insgesamt erweist sich die Änderung des Tiroler JagdG ist rechtlich höchst bedenklich und ist dringend hinsichtlich der oben genannten Punkte überarbeitungsbedürftig.