Bundesstraßenbauvorhaben „S 8 Marchfeld Schnellstraße“: Alternativenprüfung durch BVwG zulässig
In seinem Erkenntnis stellt der VfGH klar, dass die Durchführung der Alternativenprüfung und Interessensabwägung durch das BVwG im UVP-Verfahren hinsichtlich der Trassenführung der S 8 verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Nach der Kompetenzverteilung des B-VG ist der Bund in Gesetzgebung und Vollziehung für die Trassenfestlegung von Bundesstraßen zuständig. Dies umfasst auch die Prüfung alternativer Varianten. Bei einer UVP muss bzw kann die zuständige (Bundes-) Behörde daher berücksichtigen, dass das Bundesstraßenprojekt ein FFH-Schutzgebiet betrifft, auch wenn Naturschutz an sich Landessache ist.
VfGH 9.12.2025, E 210/2025, E 234/2025
Kein Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei Umweltorganisationen
Hintergrund des Verfahrens ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Gasbohrungen im Nahebereich des Naturschutzgebiets Jaidhaus. Vier anerkannte Umweltorganisationen erhoben dagegen Beschwerde. Als das Landesverwaltungsgericht (LVwG) über den Fall entschied, war die Bewilligung bereits erloschen, da sie nur befristet erteilt wurde. Das Verwaltungsgericht sah die Beschwerden daher als gegenstandlos an. Immerhin würde eine Aufhebung des Bescheids durch die abgelaufene Befristung faktisch nichts mehr ändern. Der VwGH sah das anders und hob die Entscheidung des LVwG auf. Dabei betont er die Rolle anerkannter Umweltorganisationen bei der Überprüfung der Einhaltung von EU-Umweltrecht. Unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101 und VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0154) hebt er hervor, dass diese die Einhaltung des EU-Umweltrechts unabhängig von bereits erloschenen oder schon genutzten Bewilligungen überprüfen können lassen müssen.
VwGH 10.12.2025, Ra 2025/10/0095
Vorhaben mit Erschließung des „Karlesferners“ im Pitztal UVP-pflichtig
Der vorliegende Fall betrifft das Schigebiet Pitztaler Gletscher und das damit zusammenhängende Vorhaben einen Schilift sowie zwei Schipisten zur Erschließung des Karlesferners zu errichten. Der VwGH setzte sich im Verfahren mit der Auslegung des Begriffs Gletscherschigebiets iSd Anhang 1 Z 12 lit a UVP-G auseinander und stellt klar, dass der Tatbestand Gletscherschigebiet eine eigene Schutzrichtung, nämlich den Schutz von Gletschern und hochalpinen Regionen, verfolgt. Für die Frage, ob eine Neuerschließung oder eine Erweiterung vorliegt, ist maßgeblich, inwieweit ein Gletscher erstmalig schitechnisch genutzt wird. Da der Karlesferner schitechnisch bisher unerschlossen ist, unterliegt das Vorhaben aufgrund der Neuerschließung eines Gletschergebiets einer UVP-Pflicht und nicht einer Einzelfallprüfung nach § 3a Abs 1 Z 2 UVP-G. Die Revision wurde daher abgewiesen.
VwGH 17.12.2025, Ro 2025/03/0023