24. Februar 2026 | NEWSFLASH Umweltrecht

Grids-Package: EU-Kommission will mit umstrittenem Vorschlag zu Deregulierungsvorschriften im Netzbereich aktuellen Umsetzungsstand überholen

Mitte Dezember veröffentlichte die EU-Kommission das sogenannte “Grids Package” gemeinsam mit dem Umwelt-Omnibus. Darin werden Vorschriften für Energieerzeugungsanlagen und Netzinfrastruktur, die bisher noch nicht umgesetzt sind wieder überschrieben. Inhaltlich würden die Vorschläge den Umweltschutz weiter aushöhlen, Unsicherheit schaffen und voraussichtlich zu Verfahrensverzögerungen führen. 

Im Zuge der gemeinsamen Veröffentlichung von Grids Package und Umwelt Omnibus am 10. Dezember 2025 setzte die EU-Kommission einen weiteren Schritt in Richtung Deregulierung im Umweltbereich, die mit Vereinfachung und Entbürokratisierung begründet wird. Dazu wurde zwar angekündigt, dass die Kernregelungen des Europäischen Umweltrechts, die die Basis des hohen Umweltschutzniveaus in der Union darstellen, unangetastet bleiben. In über 1400 Seiten finden sich jedoch weitreichende Einschnitte in Schutzstandards und Rechte der Öffentlichkeit. Bisherige Herabsetzungen von Schutzvorschriften in der Erneuerbaren-Richtlinie sind in Österreich und zahlreichen anderen EU-MS noch nicht umgesetzt. Der aktuelle Umsetzungsprozess, der viele Ressourcen in öffentlichen Stellen benötigt, wird also von neuen Regelungen überholt. Dies während noch nicht feststeht ob die eingeführten Erleichterungen nicht ohnehin ausreichend greifen. 

Intransparenter Omnibus-Prozess 

Die Änderungsvorschläge im Energiebereich wurden in einem Paket von vielen hundert Seiten veröffentlicht und werden bereits in Brüssel verhandelt. Dabei entspricht die Abschätzung der Auswirkungen, die die Regelungen rechtfertigen soll, nicht dem Inhalt des Vorschlags. Liest man also nur die zusammenfassenden Teile des Pakets, entsteht ein anderer Eindruck über die Vorschläge als bei genauer Durchsicht der Unterlagen. Die intransparente Vorgangsweise der Kommission zu vergangenen Omnibus-Paketen, die eigentlich durch ihre eigenen Regelungen zur besseren Rechtssetzung gebunden ist, wurde bereits durch die Ombudsstelle der EU gerügt. Die Ombudsstelle wies dabei darauf hin, dass die Kommission den Begriff der Dringlichkeit zu weit auslegt und deren Vorliegen im Hinblick auf Legislativvorschläge nicht ausreichend begründet hat. Darüber hinaus fehlte bei den vergangenen Omnibus-Rechtsakten laut Ombudsstelle auch die Kohärenzprüfung mit den EU-Klimazielen. 

Gravierende Einschnitte in Umweltschutzniveau und Rechtsunsicherheit 

Inhaltlicher Kern des Grids Package sind unter anderem erhebliche Verfahrenserleichterungen für Erneuerbaren-Projekte und Netzinfrastruktur, die mit einer langen Verfahrensdauer bei Großvorhaben begründet werden. Die Vorschläge umfassen beispielsweise eine Ausweitung der Vermutung des überragenden öffentlichen Interesses für Erneuerbaren-Projekte und Netzprojekte, die keine nationalen Ausnahmen mehr zulässt. Damit soll dem Ausbauinteresse unbedingter Vorrang gegenüber allen anderen öffentlichen Interessen zugesprochen werden, inklusive Gesundheits- und Sicherheitsinteressen.  

Darüber hinaus soll die bei vielen Vorhaben entscheidende Alternativenprüfung de facto wirkungslos werden. Bei besonders schädlichen Projekten sollen dafür künftig nur Projekte als zulässige Alternativen in Umweltprüfungen gelten, die dieselbe Technologie nutzen, im selben Zeitrahmen umsetzbar sind und keine höheren Kosten verursachen. Das könnte es praktisch unmöglich machen, umweltfreundlichere und effizientere Alternativprojekte in Verfahren durchzusetzen.  

Im Netzbereich schlägt die Kommission vor, dass Projekte, die auf einer EU-Liste als strategisch bezeichnet sind, künftig nur noch auf Planungsebene einer Grobprüfung unterzogen werden müssen und von UVP- und NVP-Verfahren ausgenommen werden. Entscheidender Unterschied zur RED III ist hierbei jedoch, dass bei Vorliegen erheblicher unvorhergesehener negativer Auswirkungen kein Rückfall in die UVP, sondern die Möglichkeit zu Ersatzzahlungen vorgesehen ist. Damit sollen große eingriffsintensive Projekte künftig bei erheblichen negativen Auswirkungen nicht abgewiesen, sondern freigekauft werden. 

Bedenken hinsichtlich der Rechtskonformität des Vorschlags 

Sowohl die Ausweitung des überragenden öffentlichen Interesses als auch die Einschränkung der Alternativenprüfung werfen Fragen nach deren Vereinbarkeit mit den Verpflichtungen aus dem Energieprotokoll der Alpenkonvention auf. Der Einhaltungsausschuss der Alpenkonvention hielt erst kürzlich in einem Bericht fest, dass zur Einhaltung der Konventionsverpflichtungen Ausnahmen von der mit der RED III eingeführten Vermutungsregelung notwendig seien. 

Auch hinsichtlich der vermehrten Nutzung von Omnibus-Rechtsakten der EU-Kommission bestehen juristische Bedenken. In einem offenen Brief an das EU-Parlament verwiesen im Herbst über 100 Wissenschaftler:innen und Rechtsexpert:innen auf juristische Gutachten, die nachweisen, wieso Omnibus-Rechtsakte keine rechtskonforme Umsetzungsart für grundlegende Reformen sind. Die Warnung der Rechtsexpert:innen ist klar: durch Omnibus-Pakete würden jahrelange Rechtsunsicherheiten auf Projektwerbende zukommen und so die Vorhersehbarkeit von Verfahren gefährdet. 

Weiterführende Informationen:

Vorschlag der Änderung der TEN-E Verordnung

Vorschlag der Änderungen der RED

Rechtsgutachten zu Omnibus-Rechtsakten

Offener Brief an EU-Parlament