27. April 2026 | Stellungnahme, News

ÖKOBÜRO und WWF kritisieren Salzburgs neue Wolfs-Verordnung als nicht mit dem EU-Recht vereinbar

Der Entwurf der Salzburger Maßnahmengebiets-Verordnung erlaubt präventive Wolfs-Abschüsse. In einer Stellungnahme weisen ÖKOBÜRO und WWF auf die fehlende Vereinbarkeit dieses Entwurfs mit dem EU-Artenschutzrecht hin und fordern eine unionsrechtskonforme Überarbeitung.

Entwurf widerspricht Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 

Der Wolf ist eine geschützte Art nach der FFH-RL. Dieser Schutz muss im gesamten Gebiet der EU umgesetzt werden, so auch in Österreich. Salzburg schützt die Tierart Wolf durch Verankerung einer Schonzeit von 1.1.-31.12. In dem Entwurf der MaßnahmengebietsVO legt die Salzburger Landesregierung nun Ausnahmen von dieser Schonzeit fest und erlaubt die präventive Tötung von Wölfen. Das, obwohl Datengrundlagen zum Erhaltungszustand zeigen, dass dieser in Österreich ungünstig ist. Der Verordnungsentwurf ist nicht mit der FFH-RL und dem dort verankerten Schutz vereinbar. 

Erhaltungszustand als notwendiges Kriterium 

Die Vorgaben der FFH-RL sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) machen klar, dass geschützte Tierarten nur insofern genutzt werden dürfen, als das mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist. Ist der Erhaltungszustand, also die Bewertung, wie gut es der Population einer Art geht, nicht günstig, muss ein Mitgliedstaat Maßnahmen setzen, um diesen zu verbessern, bis er günstig ist. Der Erhaltungszustand des Wolfs ist in Österreich nicht günstig, worauf die Salzburger Landesregierung auch selbst verweist. Präventive Entnahmen von Wölfen tragen nicht zu einer Verbesserung des Erhaltungszustands bei uns sind damit unionsrechtswidrig.  

Entnahmen nur unter engen Voraussetzungen zulässig 

Ein nicht günstiger Erhaltungszustand verlangt somit Maßnahmen, die dazu beitragen diesen zu verbessern. Möglich machen das etwa Jagdverbote, die die FFH-RL in einem solchen Fall fordert. Ausnahmen von diesen Verboten sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Präventive Abschüsse, die nicht einmal aufzeigen, ob sie zu einer bestimmten Zielerreichung geeignet sind oder ob es alternative Lösungen gibt, entsprechen diesen unionsrechtlichen Vorgaben nicht.

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