Welchen Zweck erfüllen die Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung und was möchte die EU-Kommission mit deren Änderung erreichen?
Diese Leitlinien werden im Gesetzgebungsprozess von den gesetzgebenden Organen, wie der EU-Kommission, herangezogen, damit Verordnungen oder Richtlinien transparent und evidenzbasiert errichtet werden. Die EU-Kommission plant diese Leitlinien zu novellieren und möchte damit folgende Ziele erreichen: Leichte Verständlichkeit, Anwendbarkeit und Durchsetzbarkeit von EU-Rechtsnormen, bessere Rechtsdurchsetzung, Erhöhung der Kohärenz bestehender Rechtsnormen und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU indem sie den Binnenmarkt durch die Beseitigung von Überregulierung stärkt (siehe Pressemitteilung der EU-Kommission vom 28. April 2026).
Gefahren der Deregulierung
Die Stärkung des Binnenmarkts, transparente und vollziehbare EU-Normen sowie ein einheitliches Rechtssystem sind überaus begrüßenswerte Ziele. Diese Ziele dürfen aber nicht unter dem Deckmantel der Effizienzsteigerung und Verwaltungsvereinfachung zur Aushebelung von Grundrechten oder zur Abkehr von demokratischen Werten führen. Gesetzgebende Prozesse müssen auch aus unionsrechtlicher Sicht evidenzbasiert bleiben.
Werden die Leitlinien, die das Verfahren des Gesetzgebungsprozesses mitbestimmen, vereinfacht, kann dies den gegenteiligen Effekt des Erwünschten erzielen und zu unklaren und überstürzten Gesetzesnovellen und uneinheitlichen Rechtsnormen führen und somit Rechtsunsicherheit fördern. Dabei ist vor allem die Vereinfachung der Folgenabschätzung von Gesetzgebungsvorhaben, die als „Last“ bezeichnet wird, sowie die Beschneidung der Rechte der Öffentlichkeit als besonders kritisch einzuordnen.
Wird die Öffentlichkeitsbeteiligung eingeschränkt, besteht das Risiko, dass die Öffentlichkeit im Nachgang gegen jene Rechtsakte vorgeht, die ihre Rechte verletzen. Bei einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung könnten die Einwände der Öffentlichkeit präventiv in dem neuen Gesetzesvorhaben berücksichtigt werden. Wie im Offenen Brief der zivilgesellschaftlichen Organisationen hervorgehoben wird, hat die Kommission sich mit den „10 Leitprinzipien für den Dialog mit der Zivilgesellschaft“ selbst zur Einbindung der Öffentlichkeit bekannt. Dazu sind die Gesetzgebungsorgane der EU auch rechtlich verpflichtet gem Art 10 und 11 EUV und Art 8 Aarhus Konvention. Die EU-Kommission verstößt also mit ihrer Novelle der Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung gegen ihr eigenes Regelwerk zur Einbindung der Öffentlichkeit.
Dass es auch in diesem Prozess der Novellierung der Leitlinien zur besseren Rechtsetzung kein transparentes Verfahren gibt bzw. der Öffentlichkeit keine Möglichkeit zur Stellungnahme zukommt, widerspricht bereits diesen selbst gefassten Verpflichtungen der EU-Kommission und ist auch aus völkerrechtlicher Sicht unzulässig.
Warnung der EU-Ombudsstelle
Wieso will die EU-Kommission die Leitlinien zur EU-Gesetzgebung novellieren? Im November 2025 hat die EU-Ombudsstelle in Bezug auf die Leitlinien zur besseren Rechtsetzung Empfehlungen ausgesprochen. Die EU-Kommission hat in den der EU-Ombudsstelle zugetragenen Anlassfällen aufgrund deren Dringlichkeit im Gesetzgebungsprozess auf die Folgenabschätzung sowie die Einbeziehung der Öffentlichkeit verzichtet. Die EU-Ombudsstelle kritisiert dabei, dass „Dringlichkeit“ weder hinreichend konkretisiert ist noch in diesem Fall nach außen kommuniziert wurde. Die EU-Ombudsstelle erachtet es für notwendig, dass – selbst wenn es sich um einen dringlichen Gesetzgebungsakt handelt – das Gesetzgebungsorgan dokumentieren muss, wie der Entscheidungsprozess hin zu einer vereinfachten Folgenabschätzung bzw. Öffentlichkeitsbeteiligung abgelaufen ist. Denn selbst wenn es sich um dringliche Legislativvorschläge handelt, ist ein Mindestmaß an Transparenz, Beteiligung der Öffentlichkeit und evidenzbasierten Arbeiten erforderlich. Wird keine Folgenabschätzung durchgeführt fehlt außerdem die Überprüfung der Rechtsnorm auf die Vereinbarkeit mit den Klimazielen der EU, zu der sie verpflichtet ist.
Es scheint nun so, dass die EU-Kommission es bevorzugt, ihre Leitlinien für den Gesetzgebungsprozess abzuändern, anstatt den Empfehlungen der EU-Ombudsstelle zu entsprechen. Um die Qualität von EU-Rechtsnormen aufrecht zu erhalten und demokratiepolitische Grundsätze sowie primär- und völkerrechtliche Bestimmungen nicht zu verletzen, ist diese Art der Absenkung von Standards in der Gesetzgebung, die einer Deregulierung gleichkommt, abzulehnen.