Gründe gegen Informationserteilung müssen öffentlichen Interessen überwiegen
Gemäß §§ 7ff des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) sind Informationen binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erteilen, wenn keine Geheimhaltungsgründe gemäß § 6 IFG vorliegen. Dazu zählen unter anderem Interessen der nationalen Sicherheit, Interessen der unbeeinträchtigten Vorbereitungen von Entscheidungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren und überwiegende berechtigte Interessen Dritter. Die Rechte Dritter auf den Schutz personenbezogener Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts-, oder Betriebsgeheimnissen werden in der Praxis besonders häufig gegen eine Informationserteilung ins Treffen geführt. Diese Interessen können eine Informationserteilung jedoch nur dann verhindern, wenn sie im Vergleich zu anderen öffentlichen Interessen bzw. Interessen der Antragstellenden überwiegen.
Hohes Interesse an Information für „Public Watchdogs“
In einer Entscheidung vom 18.02.2026 betreffend eine Informationsanfrage einer Tier- und Umweltschutzorganisation zum Thema Tierversuche führte das LVwG Salzburg aus, dass die betreffende Organisation zutreffend dargelegt habe, dass die begehrten Informationen für sie als „Public Watchdog“ erforderlich sind, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die abgefragten Informationen seien auch deshalb herauszugeben, weil sie für einen großen Adressatenkreis in der Öffentlichkeit von Bedeutung sind. Darüber hinaus betonte das LVwG Salzburg im Erkenntnis, dass die Einhaltung des BVG-Nachhaltigkeit, eine Verfassungsbestimmung, die umfassenden Tier- und Umweltschutz als Staatsziel Österreichs erklärt, jedenfalls von sehr hohem öffentlichen Interesse sei und die beantragten Informationen auch Aufschluss darüber geben. Das LVwG Burgenland entschied in einem Fall betreffend eine Anfrage zur Durchführung von Tierversuchen, dass diesbezüglich keine Geheimhaltungsgründe vorlägen, weil die bloße Bekanntgabe der Anzahl und Arten von Tieren, die bei Tierversuchen verwendet werden, keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse berühre. Auch die Information darüber, dass eine bestimmte Einrichtung Tierversuche durchgeführt hat, begründe kein Geheimhaltungsinteresse, da die behördlich genehmigte Durchführung von Tierversuchen keine an sich „verwerfliche Tätigkeit“ darstelle. Gegensätzlich bewertete dies das LVwG Vorarlberg und verwehrte in einem ähnlich gelagerten Fall eine Informationserteilung, weil durch die Bekanntgabe von Einrichtungen, die Tierversuche durchführen ein Rückschluss auf die dort beschäftigten Personen und ein Risiko für die Diskriminierung dieser Personen bestünde, die Geheimhaltungsgründe den öffentlichen Interessen überwiegen und auch die public watchdog Funktion dies nicht ändere.
Aufbereitung von Informationen darf nicht als Ablehnungsgrund gelten
Das LVwG Salzburg beschäftigte sich in seiner Entscheidung ebenso mit dem von der Behörde vorgebrachten Grund, eine fehlende elektronische und strukturiere Archivierung stehe der Informationserteilung entgegen. Das LVwG akzeptierte diesen Grund nicht als Hindernis zur Informationserteilung, sondern führte treffend aus: „Eine effektive Informationsfreiheit braucht eine der Verpflichtung zur Informationsweitergabe gerecht werdende Kultur einer Aktenführung, Dokumentation und Archivierung, um nicht ins Leere zu laufen.“
Angesichts der mangelnden bisherigen Rechtsprechung dazu, ließen das LVwG Salzburg und das LVwG Burgenland die ordentliche Revision zum VwGH zu und könnte in diesem Fall bald auch höchstgerichtliche Rechtsprechung folgen. Insgesamt bedeutet die Judikatur aber jetzt schon eine Anerkennung der zentralen Funktion von zivilgesellschaftlichen Organisationen für die Information der Öffentlichkeit.