23. Juni 2026 | NEWSFLASH Umweltrecht

Aktuelles

1.    Recht auf Akteneinsicht von Umweltorganisationen darf iZm Verfahren zu Europaschutzgebieten nicht verneint werden

Eine Umweltorganisation bekämpfte vor dem VwGH die Verneinung ihres Rechts auf Akteneinsicht durch die erstinstanzliche Behörde. Die Umweltorganisation wollte Akteneinsicht in ein Naturschutzverfahren, das der Prüfung von als „Aufforstungsmaßnahmen“ bezeichneten Aktivitäten im Europaschutzgebiet „Tullnerfelder Donau-Auen“ diente. Die Behörde prüfte, ob sie gegen diese Aktivitäten durch besondere Maßnahmen einschreiten soll. Das Verfahren richtete sich somit nach § 35 NÖ NSchG. Den Akteneinsicht-Antrag einer Umweltorganisation verneinte die Behörde mit der Begründung, dass § 35 NÖ NSchG Umweltorganisationen im Unterschied zum Naturverträglichkeitsverfahren nach § 10 NÖ NSchG keine Parteistellung und damit auch kein dahingehendes Recht auf Einsichtnahme in den Akt einräumen würde. Der VwGH verneinte dies und stellte klar, dass Umweltorganisationen die Beachtung des Umweltrechts der EU aufgrund der Vorgaben der Aarhus Konvention geltend machen können müssen.
 
VwGH 22.04.2026, Ra 2024/10/0016-10
 

2.    Zur Ableitung eines unionsrechtlichen Beschwerderechts gegen Flughafenentgeltregelungen zur Reduktion des Fluglärms

Der VwGH stellte ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH mit der Frage, ob Anrainer:innen des Flughafens Wien sowie anerkannten Umweltorganisationen ein Beschwerderecht im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Flughafenentgeltregelung zukommt. Eine solches lärmabhängiges Entgelt wird vom Flughafenbetreiber von seinen Nutzern (etwa Fluglinien) pro Flugbewegung eingehoben und in einer jährlichen bescheidlich genehmigten Entgeltordnung festgelegt. Gegen diesen Bescheid erhoben Anrainer:innen und eine Umweltorganisation Beschwerde, mit der Begründung das Lärmentgelt stelle keine geeignete Maßnahme zur Lärmreduktion im Flugverkehr dar. Sie stützen ihre Beschwerdelegitimation sowohl auf die Aarhus Konvention als auch eine EU-Verordnung, die Regelungen für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen vorsieht. Das BVwG wies die Beschwerde als unzulässig zurück und verneinte das Vorliegen eines Beschwerderechts. Dem VwGH stellen sich Auslegungsfragen insbesondere dahingehend, ob die Flughafenentgeltregelungen Teil des Unionsumweltrechts sind. Wenn ja gelten nämlich die Rechte aus der Aarhus Konvention, also Informationsrechte, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Rechtsschutz.

VwGH 21.05.2026, Ro 2025/03/0029 bis 0032 (EU C-581/26)

3.    Stress-Tests der EU-Naturschutzrichtlinien drohen Umweltschutz auf Unionsebene auszuhöhlen

Mitte Mai startete die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation für einen „Stresstest“ der EU-Naturschutzrichtlinien. Dabei will die Kommission einen bürokratischen Prozess einleiten, mit dem eine Abschwächung der FFH- und Vogelschutz-Richtlinien vorgenommen werden soll. Eine Überprüfung der Richtlinien fand jedoch bereits in einem aufwendigen Prozess statt. Statt eine ordentliche Umsetzung einzumahnen, führt die Kommission also ihre Deregulierungsagenda auch im Naturschutz weiter.