23. Juni 2026 | NEWSFLASH Umweltrecht

Nächste Entscheidung zum Wasserkraftwerk Schwarze Sulm: VwGH stärkt Position von Umweltorganisationen

Im April dieses Jahres entschied der VwGH zugunsten des Revisionswerbers, des Arbeitskreises zum Schutz der Koralpe und des weststeirischen Hügellandes, und räumte damit der Organisation Parteistellung im Bauvollendungsfrist-Verfahren des Wasserkraftwerks Schwarze Sulm ein. 

Verfahrensgeschichte

Das seit 2006 laufende Verfahren zum Wasserkraftwerk Schwarze Sulm ist um eine Gerichtsentscheidung reicher. Nachdem 2006 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Wasserkraftwerks erteilt wurde, gab es mehrere Bauvollendungsfrist-Verlängerungen. Die letzte Frist mit deren Ablauf das Kraftwerk errichtet sein muss, wäre im Mai 2024 abgelaufen.  Der Arbeitskreis zum Schutz der Koralpe und des weststeirischen Hügellandes stellte davor jedoch einen Antrag auf Parteistellung in diesem Bauvollendungsfrist-Verlängerungsverfahren, der von der Behörde und in weiterer Folge vom Landesverwaltungsgericht abgewiesen wurde. 

Parteistellung von Umweltorganisationen in Bauvollendungsfrist-Verlängerungsverfahren

 Die Rechtssache kam vor den VwGH, der auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verwies (EuGH 9.9.2020, C-254/19, Friends of the Irish Environment Limited/Irland). Der EuGH hat entschieden, dass bei Verlängerung der Vollendungsfrist eines Projektes, für dessen Genehmigung eine Naturverträglichkeitsprüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) durchgeführt werden musste, bei Vorliegen bestimmter Kriterien im Fristverlängerungsverfahren wieder eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Damit einher geht die Parteistellung von Umweltorganisationen in Fristverlängerungsverfahren. 


Wann ist laut EuGH eine neuerliche Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen? Wenn es nicht ausschließbar ist, dass das gegenständliche Projekt im Vergleich zum Zeitpunkt seiner Genehmigung aufgrund neuer Erkenntnisse Auswirkungen auf die Erhaltungsziele von Flora und Fauna haben könnte. Haben sich etwa die wissenschaftlichen Daten seit erstmaliger Genehmigung des Projektes geändert, hat sich das Projekt geändert oder sind andere Projekte oder Pläne hinzugekommen, ist eine neuerliche Prüfung durchzuführen.  Da es im gegenständlichen Fall wesentliche Änderungen des Projektes gab und es Wechselwirkungen hinsichtlich eines anderen Vorhabens zu berücksichtigen gilt, ist eine neue Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen, weshalb dem Arbeitskreis als anerkannte Umweltorganisation Parteistellung einzuräumen ist.

Stärkung der Aarhus Konvention durch den VwGH

Obwohl die nationalen naturschutzrechtlichen Bestimmungen Umweltorganisationen keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zusprechen, wird dem Arbeitskreis durch den VwGH gestützt auf die Aarhus Konvention Parteistellung eingeräumt. Handelt es sich nämlich um die Durchsetzung von Unionsumweltrecht ist gem Art 47 Grundrechtecharta (GRC) in Verbindung mit Art 9 Abs 3 Aarhus Konvention Umweltorganisationen Parteistellung zu gewähren, um in eben solchen Verfahren den Schutz von Normen des Unionsumweltrechts zu gewähren.  Dies macht die Tür (weiter) auf zu anderen Verfahren, in denen das österreichische Recht in Bezug auf Rechtsschutz für die Öffentlichkeit im Unionsumweltrecht noch nicht dem Völker- und Unionsrecht entspricht. Im Verfahren zur Schwarzen Sulm hat die Umweltorganisation nun jedenfalls wieder Aufwind für die Erhaltung dieses Flussjuwels bekommen.

Weiterführende Information:

Entscheidung des VwGH vom 22.4.2026, Ra 2025/10/0101-14

Entscheidung des EuGH vom 9.9.2020, C-254/19, Friends of the Irish Environment Limited/Irland

ÖKOBÜRO-Studie zum Stand der Umsetzung der Aarhus Konvention in Österreich