Kernelemente des neuen EABG
Das EABG sieht vor, dass die Stromerzeugung durch Erneuerbare bis 2030 um 30 TWh steigen soll und schlüsselt die einzelnen Ziele auch je nach Bundesländern in einem Anhang auf. Die Bundesländer werden zur Zielerreichung bei sonstigen Sanktionsmöglichkeiten der Bundesregierung verpflichtet.
Das neue Gesetz schafft insgesamt ein eigenes privilegiertes Verfahrensregime für Energieanlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und deren zugehörige Netz- und Speicherinfrastruktur. Dazu wird eine Konzentration der einzelnen Genehmigungsverfahren für die Anlagen in einem EABG-Verfahren vorgesehen. Weiters legt das EABG die Rechtswirkungen für Anlagen in Beschleunigungsgebieten fest: diese müssen künftig keiner UVP oder NVP mehr unterzogen werden, wenn mittels einer Grobprüfung festgestellt wird, dass sie keine erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen haben. Falls solche unvorhergesehenen Auswirkungen trotzdem vorliegen, muss mit Minderungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (bzw. Zahlungen) Abhilfe geschaffen werden. Damit nimmt Österreich eine weitreichende Ausnahmemöglichkeit für Windkraft- und PV-Anlagen bis zum Erreichen der Klimaneutralität in Anspruch. Regelfall der RED III wäre nämlich bei negativer Grobprüfung die Rückkehr in die UVP bzw. NVP.
Neuerung des EABG ist auch die Einführung von vereinfachten Verfahren und Anzeigeverfahren für Erneuerbaren-Anlagen. Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gelten verkürzte Auflagefristen von 3 Wochen und Einschränkungen der Parteistellung. Überdies wird für Anlagen im vereinfachten Verfahren mangels Einwendungen von Landesumweltanwaltschaft und anderen Parteien die Vermutung aufgestellt, es seien keine wesentlichen Auswirkungen auf Menschen und Umwelt gegeben. Dieselbe Vermutungsregel gilt künftig auch im neuen Anzeigeverfahren, wobei dort als einzige Partei die Nachbarn wesentliche Auswirkungen der Anlage einwenden können. Beschwerderechte von anerkannten Umweltorganisationen bleiben in beiden Verfahrensarten unberührt.
Sonderfall Wasserkraft
Erkannt wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der Verhandlungen zum EABG, dass das Potenzial des Wasserkraft-Ausbaus in Österreich weitestgehend ausgeschöpft ist. Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz (WRG) bleiben daher von nahezu allen Bestimmungen des EABG ausgenommen. Grundsätzlich sind zwar Beschleunigungsgebiete im Bereich der Wasserkraft nicht vom EABG ausgenommen, jedoch aufgrund der technischen und politischen Gegebenheiten derzeit unwahrscheinlich. Zentrale Bestimmung für den Schutz der letzten ökologisch intakten Gewässerstrecken ist eine Ausnahme von der Vermutung des überragenden öffentlichen Interesses.
Möglichkeiten für Strategische Planung und Ausbauziele ungenutzt
Idee der RED III war es, in den EU-Mitgliedstaaten vor allem durch einen strategischen Planungsansatz Verfahren schneller zu machen. Dabei sollte auf der Planungsebene über Mapping bis Gebietsausweisung ordentlich gearbeitet werden und dann auf der Projektebene nur mehr eine kurze Prüfung notwendig sein. Das EABG sieht jedoch weder Grundlagen für die Bedarfs- und Potenzialerhebung für Erneuerbare in Österreich vor, noch legt es Rahmenbedingungen für eine strategische einheitliche Planung in den Bundesländern fest. Auch ambitionierte Ziele mit griffigen Sanktionsmechanismen gegen die Bundesländer lässt das Gesetz aus. Überdies mangelt es auf Planungsebene an Rechtsschutz, was zu erheblichen rechtlichen Unsicherheiten auf der Projektebene führen wird. In diesen Punkten bleibt das EABG weit hinter seinen Möglichkeiten und den frühen Entwürfen für das Gesetz zurück.
Besser als Regierungsvorlage, echte Beschleunigung braucht aber mehr
Der finale Beschluss ist grundsätzlich zu begrüßen – auch weil drohende Verschlechterungen aus dem vorhergehenden Begutachtungsentwurf abgewendet werden konnten. Sehr positiv ist etwa, dass intakte Flussjuwele vom pauschalen „überragenden öffentlichen Interesse“ ausgenommen wurden. Es gibt somit keinen Blankoscheck für den Wasserkraftausbau auf Kosten des Naturschutzes. Kritisch ist jedoch die teils einseitige Fokussierung auf verkürzte gesetzliche Verfahrensfristen. Wie Analysen von ÖKOBÜRO (Studie zu Erfolgsfaktoren für Umweltverfahren) zeigen, führt das allein nicht zu rascheren Genehmigungen. Was im Gesetzestext zu kurz kommt, sind die wahren Hebel für bessere Verfahren: Es braucht dringend mehr Personalressourcen für Behörden und Sachverständige, eine frühzeitige und wirksame Öffentlichkeitsbeteiligung sowie eine verbindliche, naturverträgliche Raumplanung. Nur so lassen sich Konflikte frühzeitig lösen und die Energiewende rechtssicher vorantreiben.