22. September 2026 | News

Die UVP-Novelle 2026: Konflikt mit der EU-Kommission, Rechenzentren und geringere Öffentlichkeitsbeteiligung

Am 21. September 2026 ist der Entwurf einer Novelle zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 in Begutachtung gegangen. Es handelt sich um die umfangreichste Überarbeitung des UVP-Rechts seit Jahren, die von der Frage, wann eine Prüfung überhaupt stattfindet, über die Rolle der Öffentlichkeit bis hin zur Zuständigkeit für Bundesstraßen und Bahnstrecken reicht. Zwei Aspekte könnten dabei besonders für Diskussionen sorgen: eine Neuregelung der Kumulierung von Vorhaben, die in ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission fällt, sowie ein erstmals eigener UVP-Tatbestand für Rechenzentren. 

Ein Verfahren für alle Fälle 

Strukturell ist auffällig, dass die Zweiteilung in ein ordentliches und ein vereinfachtes Verfahren aufgegeben wird. Künftig gibt es nur noch einen Verfahrenstyp, dessen Ausgestaltung sich in mehreren Punkten am bisherigen vereinfachten Verfahren orientiert – etwa bei der Entscheidungsfrist, die von neun auf sechs Monate verkürzt wird, und bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens, das künftig die Behörde selbst auf Basis der eingereichten Unterlagen erstellt, statt es wie bisher einem eigens beauftragten, unabhängigen Sachverständigenteam zu übertragen. Auch die Nachkontrolle, mit der drei bis fünf Jahre nach Fertigstellung überprüft wird, ob die Prognosen der UVP eingetroffen sind, wird von einer zwingenden zu einer bloß optionalen Maßnahme. Daneben entfällt der bisher eigene dritte Abschnitt für Bundesstraßen- und Eisenbahnhochleistungsstrecken; diese Vorhaben sollen künftig in einem vollkonzentrierten Verfahren nach dem zweiten Abschnitt genehmigt werden. Weil damit auch Zuständigkeiten neu geordnet werden, sind für diesen Teil der Novelle Verfassungsbestimmungen mit Zweidrittelmehrheit im Nationalrat erforderlich. 

Neuer Streit mit Brüssel: die Kumulierung 

Bereits nach geltendem Recht ist die Kumulierung von Vorhaben ein rechtlicher Dauerbrenner. Erreicht ein Projekt für sich allein den Schwellenwert des Anhangs 1 nicht, kann es dennoch UVP-pflichtig werden, wenn es gemeinsam mit anderen Vorhaben diesen Schwellenwert erreicht – allerdings nur, wenn es sich um gleichartige und räumlich zusammenhängende Vorhaben handelt und das Projekt selbst mindestens 25 % des Schwellenwerts ausschöpft. Genau diese Einschränkungen hat die Europäische Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 7. Mai 2025 im Verfahren INFR(2024)2012 als unzureichend kritisiert: Das System stelle nicht sicher, dass alle Projekte mit möglicherweise erheblichen Umweltauswirkungen tatsächlich geprüft werden. Österreich hatte dem entgegengehalten, dass die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Umgehungsverbots-Doktrin verbleibende Lücken schließe. Die Kommission wies das zurück: Ein Maßstab, der eine nachgewiesene Umgehungsabsicht des Projektwerbers voraussetzt, sei in der Praxis eine sehr hohe Hürde, die nur die offensichtlichsten Fälle erfasse. 

Der Entwurf reagiert darauf nicht mit einer Präzisierung, sondern mit der ersatzlosen Streichung der objektiven Kumulierungsprüfung. An ihre Stelle tritt künftig ausschließlich jener Umgehungsabsicht-Maßstab, den die Kommission wenige Monate zuvor als unzureichend bezeichnet hat – nun nicht mehr als Auffanglösung für Grenzfälle, sondern als einzige verbleibende Kumulierungsregel überhaupt. Verschärft wird dies durch eine Übergangsbestimmung, wonach bereits rechtskräftig festgestellte UVP-Pflichten, die auf der bisherigen Kumulierungsregel beruhen, ihre Wirkung verlieren; Projektwerbende können ein bereits laufendes Genehmigungsverfahren auf eigenen Antrag fortführen, müssen es aber nicht. Auch bei Änderungen bestehender Anlagen sinkt die Kontrolldichte: Eine Einzelfallprüfung soll erst ab einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des maßgeblichen Schwellenwerts stattfinden, was die bisher differenzierteren Änderungstatbestände in der Praxis weitgehend leerlaufen lässt. 

Weniger Raum für die Öffentlichkeit 

Auch bei der Beteiligung der Öffentlichkeit zieht der Entwurf die Schrauben an. Genehmigungsbescheide sollen künftig ausschließlich im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht werden; die öffentliche Auflage in der Standortgemeinde entfällt. Die Zustellwirkung tritt bereits mit der Verlautbarung ein, ohne die zweiwöchige Frist, die das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht sonst vorsieht – die sechswöchige Beschwerdefrist beginnt damit auch für Personen zu laufen, die von der Kundmachung gar keine Kenntnis erlangt haben. Neu ist außerdem, dass die Behörde einen Höchstumfang für Stellungnahmen und Privatgutachten festlegen kann; wer diesen nicht einhält, findet mit seinem Vorbringen im weiteren Verfahren keine Berücksichtigung mehr. Für Bürgerinitiativen kommen mehrere neue Hürden hinzu: maschinenlesbare Unterstützerlisten, der Verlust der Parteistellung, sobald die Zahl der Unterstützenden unter 200 sinkt – auch mitten in einem laufenden Beschwerdeverfahren –, und die Notwendigkeit, für jede einzelne Beschwerde neuerlich mindestens 100 Unterschriften vorzuweisen. Regionale Umweltorganisationen sollen zudem nicht mehr an Verfahren in unmittelbar angrenzenden Bundesländern teilnehmen können. 

Weniger vorläufiger Rechtsschutz 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden, bisher auf Vorhaben der Energiewende beschränkt, soll auf sämtliche Vorhaben ausgeweitet werden, denen nach dem jeweiligen Materiengesetz ein hohes öffentliches Interesse zukommt. Noch weiter geht eine Änderung des Fortbetriebsrechts: Hebt der Verwaltungsgerichtshof eine erteilte Genehmigung auf, soll das betroffene Vorhaben bis zu einem Jahr lang nicht nur weiterbetrieben, sondern auch weiter errichtet werden dürfen – obwohl in diesem Zeitraum keine gültige Genehmigung mehr besteht. 

Rechenzentren erstmals in der UVP – mit hoher Hürde 

Positiv ist aus Sicht vieler Beobachterinnen und Beobachter, dass Rechenzentren erstmals einen eigenen Tatbestand im Anhang 1 erhalten sollen. Bislang fielen sie unabhängig von ihrer Größe durch das Raster des UVP-Rechts. Der neue Schwellenwert liegt bei 100 MW Anschlussleistung, in besonders schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D bei 50 MW. Umweltorganisationen hatten in eigenen Untersuchungen deutlich niedrigere und nach Kühlwasserverbrauch und Abwärmenutzung gestaffelte Schwellenwerte vorgeschlagen, weil gerade der Wasserbedarf großer Rechenzentren regional erhebliche Auswirkungen haben kann. Im vorliegenden Entwurf findet sich dazu kein eigenes Kriterium; maßgeblich ist allein die elektrische Leistung. 

Wie geht es weiter? 

Die Begutachtungsfrist läuft bis 1.11.2026. Einiges an der Novelle wie etwa die Zusammenlegung der Verfahren für Bundesstraßen und Bahnstrecken, gilt fachlich als überfällig. Andere Punkte, allen voran die Neuregelung der Kumulierung, dürften der Kommission im laufenden Vertragsverletzungsverfahren kaum entgehen. Ob der Entwurf in dieser Form Bestand haben wird, hängt nicht zuletzt davon ab, wie die Begutachtung ausfällt und ob sich für die Änderungen die notwendige Verfassungsmehrheit im Nationalrat finden wird.

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