23. September 2026 | News, Einfach erklärt

Einfach erklärt: Die UVP-Novelle 2026

Am 21. September 2026 ist der Entwurf einer Novelle zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (kurz: UVP-G) in Begutachtung gegangen. Sie ist die umfangreichste Reform des UVP-Rechts seit Jahren und betrifft nahezu jeden Aspekt des Verfahrens – von der Frage, wann überhaupt geprüft wird, über die Rolle der Öffentlichkeit bis zur Zuständigkeit für Bundesstraßen. In unserem Format "Einfach erklärt" geben wir einen Überblick über die wichtigsten Punkte. 

Grundlegendes

Die UVP ist ein Genehmigungsverfahren für Großprojekte mit potenziell erheblichen Umweltauswirkungen – etwa Kraftwerke, Autobahnen, Industrieanlagen oder Abfalldeponien. Ob ein Projekt eine UVP durchlaufen muss, richtet sich nach Schwellenwerten im Anhang 1 des UVP-G (z. B. Anlagenkapazität oder Flächenverbrauch). Die UVP bündelt mehrere sonst getrennte Genehmigungen in einem Verfahren und bezieht dabei Nachbar:innen, Bürgerinitiativen und anerkannte Umweltorganisationen mit Parteistellung ein. 

Das Ministerium begründet die Novelle mit dem Ziel rascherer und rechtssichererer Verfahren. Auslöser ist aber jedenfalls auch ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wegen der nicht korrekten Umsetzung der UVP-Richtlinie im Bereich der Schwellenwerte (sie sind in Österreich zu hoch) und der Kumulation, also der Zusammenrechnung von Auswirkungen verschiedener Projekte. 

Zwei Verfahrenstypen werden zu einem zusammengelegt: Bisher gab es ein "ordentliches" Verfahren für große Vorhaben und ein "vereinfachtes" Verfahren für kleinere. Künftig gibt es nur mehr einen Verfahrenstyp, der sich in mehreren Punkten am bisher schwächeren, vereinfachten Verfahren orientiert. Parallel dazu entfällt der eigene, mehrstufige dritte Abschnitt für Bundesstraßen- und Eisenbahnhochleistungsstrecken; diese Vorhaben sollen künftig in einem einzigen, vollkonzentrierten Verfahren genehmigt werden. Bisher waren dafür zwei Beurteilungen erforderlich: ein Verfahren bei der Landesregierung und eines beim Verkehrsministerium. Künftig ist dafür nur noch das Verkehrsministerium zuständig. Weil dabei auch Zuständigkeiten verschoben werden, braucht dieser Teil eine Verfassungsbestimmung mit Zweidrittelmehrheit im Nationalrat.

Wichtige Begriffe

Die Zusammenrechnung mehrerer, für sich allein zu kleiner Vorhaben, wenn sie gemeinsam einen UVP-Schwellenwert erreichen.

Verfahren, in dem vorab geklärt wird, ob ein Vorhaben überhaupt UVP-pflichtig ist.

Die Wirkung einer Beschwerde, mit der ein Bescheid vorläufig nicht vollzogen werden darf, bis über die Beschwerde entschieden ist. 

Die Möglichkeit, ein bereits genehmigtes Vorhaben auch dann weiter zu betreiben (bzw. laut Novelle auch zu errichten), wenn die Genehmigung nachträglich aufgehoben wird. 

Verfahren der Europäischen Kommission gegen einen Mitgliedstaat, der EU-Recht nicht oder nicht richtig umsetzt. Am Ende kann eine Klage beim EuGH und ein Zwangsgeld stehen.

Kumulierung und der Streit mit der EU-Kommission 

Bisher kann ein Vorhaben, das für sich allein den Schwellenwert nicht erreicht, trotzdem UVP-pflichtig werden, wenn es gemeinsam mit anderen Vorhaben diesen Schwellenwert erreicht. Das allerdings nur bei gleichartigen, räumlich zusammenhängenden Projekten und nur, wenn das Vorhaben selbst mindestens 25 % des Schwellenwerts ausmacht. Die Novelle streicht diese Regel ersatzlos. An ihre Stelle tritt ausschließlich eine Missbrauchsklausel: Eine UVP-Pflicht durch Kumulierung soll nur mehr dann bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass ein Vorhaben absichtlich aufgeteilt wurde, um die UVP-Pflicht zu umgehen. Das ist unionsrechtlich jedoch höchst fragwürdig. 

Weil die geltende, derzeit noch deutlich weiter reichende Regel bereits Gegenstand eines laufenden EU-Vertragsverletzungsverfahrens ist. Die Europäische Kommission hat Österreich dazu am 7. Mai 2025 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Das ist die zweite Stufe vor einer Klage beim EuGH. Darin hält sie unter anderem fest, dass die bestehenden Einschränkungen der Kumulierungsregel nicht sicherstellen, dass alle Projekte mit möglicherweise erheblichen Umweltauswirkungen tatsächlich geprüft werden. Österreich hatte im Verfahren argumentiert, die Rechtsprechung zum "Umgehungsverbot" schließe verbleibende Lücken. Die Kommission hat das ausdrücklich zurückgewiesen: Ein Maßstab, der eine nachgewiesene Umgehungsabsicht voraussetzt, sei in der Praxis eine sehr hohe Hürde, die nur die offensichtlichsten Fälle erfasse. 

Genau jener Maßstab, den die Kommission wenige Monate zuvor als unzureichend beurteilt hat, wird mit der Novelle zur einzigen verbleibenden Kumulierungsregel überhaupt. Sie ist damit nicht mehr nur als Auffanglösung für Grenzfälle, sondern der Ersatz für das gesamte bisherige System. Das dürfte den laufenden Konflikt mit der Kommission kaum entschärfen. 

Auch dort, wo eine Behörde auf Basis der bisherigen Kumulierungsregel bereits rechtskräftig festgestellt hat, dass ein Vorhaben UVP-pflichtig ist, soll diese Feststellung mit Inkrafttreten der Novelle ihre Wirkung verlieren. Projektwerbende können ein bereits laufendes UVP-Verfahren auf eigenen Antrag fortführen, müssen das aber nicht. Alternativ können sie künftig stattdessen in die (schwächeren) Genehmigungsverfahren nach den jeweiligen Materiengesetzen wechseln. 

Ja. Eine Einzelfallprüfung bei der Erweiterung bestehender Anlagen soll künftig erst ab einer Verdoppelung (100 %) des maßgeblichen Schwellenwerts ausgelöst werden. Die bisher differenzierteren Regeln für Änderungen aus der Praxis sind damit künftig obsolet.  

Öffentlichkeitsbeteiligung

Ausschließlich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Die öffentliche Auflage in der Standortgemeinde entfällt. Die Beschwerdefrist beginnt bereits mit der Online-Veröffentlichung zu laufen, künftig ohne die zweiwöchige Frist, die das allgemeine Verwaltungsrecht sonst für die Zustellwirkung vorsieht. Das betrifft auch Personen, die von der Veröffentlichung nichts wissen. De facto wird damit die Frist für die Öffentlichkeit ein weiteres Mal verkürzt, dieses Mal um zwei Wochen.  

Mehrere neue Hürden kommen hinzu, um eine Bürgerinitiative rechtswirksam zu gründen. Künftig ist es erforderlich, eine maschinenlesbare Unterstützungsliste mit Meldebestätigung zu erbringen. Außerdem droht der Verlust der Parteistellung, sobald die Zahl der Unterstützenden unter 200 sinkt, auch mitten in einem laufenden Verfahre. Für eine Beschwerde soll zusätzlich künftig erneut die Unterstützung von mindestens 100 Mitgliedern per Unterschrift nachgewiesen werden müssen. 

Die Behörde kann künftig einen Höchstumfang für Stellungnahmen, Einwendungen und Privatgutachten festlegen. Wer diesen nicht einhält, findet mit dem Vorbringen im weiteren Verfahren keine Berücksichtigung mehr, auch wenn es fachlich fundiert ist. Das betrifft aber explizit nicht den Antrag der Projektwerbenden, für die Einreichung gilt diese Beschränkung daher nicht. 

Regionale Umweltorganisationen sollen künftig nicht mehr an Verfahren in unmittelbar angrenzenden Bundesländern teilnehmen können, und die elektronische Zustellung wird verpflichtend. Die international bereits als konventionswidrig kritisierte 100-Mitglieder-Hürde für die Anerkennung von Umweltorganisationen bleibt unverändert bestehen, auch wenn 2025 die Rechtswidrigkeit völkerrechtlich festgestellt wurde und Deutschland eine ähnliche Regel erst 2026 aufgrund einer Rechtswidrigkeit gestrichen hat.  

Vorläufiger Rechtsschutz

Bisher konnte die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nur bei Vorhaben der Energiewende ausgeschlossen werden. Die Novelle weitet das auf alle Vorhaben aus, denen nach dem jeweiligen Materiengesetz ein "hohes öffentliches Interesse" zukommt. Es betrifft daher künftig einen deutlich weiteren Anwendungsbereich. 

Bisher durfte ein Vorhaben nach Aufhebung der Genehmigung durch den Verwaltungsgerichtshof für eine Übergangszeit weiterbetrieben werden. Die Novelle erlaubt in diesem Fall künftig auch die Weitererrichtung bis zu ein Jahr lang, obwohl in dieser Zeit gar keine gültige Genehmigung mehr besteht. 

Rechenzentren

Erstmals enthält das UVP-G einen ausdrücklichen Schwellenwert für Rechenzentren im Anhang 1: UVP-Pflicht ab 100 MW Anschlussleistung, in besonders schutzwürdigen Gebieten ab 50 MW. Bisher gab es das nicht ausdrücklich, die UVP-Pflicht war umstritten oder regelte sich an anderen Umständen (etwa der Kapazität von Notstromaggregaten). 

Die Schwellenwerte gelten für Umweltschutzorganisationen als zu hoch angesetzt, um die meisten Rechenzentren tatsächlich zu erfassen. Zudem fehlt ein Kriterium für den Wasserverbrauch: Gerade die Kühlung großer Rechenzentren kann regional erhebliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt haben, aber im Entwurf ist dafür allein die elektrische Leistung maßgeblich. 

Ausblick

Die Begutachtungsfrist läuft bis zum 1.11.2026. Danach befasst sich der Nationalrat mit dem Entwurf. Für den Bundesstraßen-Teil ist zusätzlich eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Parallel dürfte die Novelle Thema im laufenden Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie werden. 

Nach unseren eigenen Untersuchungen mit der BOKU entsteht rund die Hälfte der durchschnittlichen Verfahrensdauer, bevor die Öffentlichkeit überhaupt beteiligt wird, etwa durch unvollständige Projektunterlagen. Echte Beschleunigung würde dort ansetzen: vollständige Unterlagen bei Antragstellung, ausreichend ausgestattete Behörden und frühzeitige, strukturierte Beteiligung, statt beim Abbau von Kontroll- und Mitspracherechten. 

Die UVP-G-Novelle 2026 bringt einzelne überfällige Verbesserungen, etwa bei den Bundesstraßen-Verfahren, verfolgt Beschleunigung insgesamt aber überwiegend durch weniger Kontrolle und weniger Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit, völkerrechtlich kritische Punkte werden nicht behoben. Bei der Kumulierung von Vorhaben verschärft die Novelle sogar einen Punkt, den die Europäische Kommission bereits im laufenden Vertragsverletzungsverfahren beanstandet hat.  

In einem anderen Beitrag unseres Formats "Einfach erklärt" haben wir bereits zusammengefasst, was die UVP überhaupt ist und warum diese so wichtig ist: 

Einfach erklärt: Wieso ist die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) so wichtig?