Symbolbild: Berglandschaft mit Staumauer
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Der Entwurf beschränkt das Beschwerderecht von Umweltorganisationen auf „unionsrechtlich bedingte Umweltschutzvorschriften", in klarem Widerspruch der seit Jahrzehnten bestehenden völkerrechtlichen Pflicht Österreichs bzw. Vorarlbergs. Darüber hinaus fallen bewährte Beschwerdetatbestände (u.a. für Schigebiete, Wasserkraftanlagen über 10 MW, Straßen und Bahntrassen) ersatzlos weg, werden Stellungnahmefristen halbiert und die Umweltanwaltschaft an insgesamt sechzehn Stellen beschnitten. Hinzu kommen materielle Verstöße gegen das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie, den strengen Artenschutz nach Art 12 FFH-RL und das Einzelfallgebot der Vogelschutzrichtlinie.
Der Entwurf verschärft damit gezielt eine Lücke im Zugang zu Recht, die dem Aarhus Compliance Committee zuletzt 2025 Anlass gab, Österreich die Nichteinhaltung zu attestieren. Gleichzeitig sind genau diese Rechte und deren Nicht-Umsetzung in Österreich Gegenstand des seit 2014 laufenden EU-Vertragsverletzungsverfahrens INFR(2014)4111. Die entstehende Rechtsunsicherheit trifft nicht nur Umweltschutzorganisationen und die Natur, sondern auch Projektwerbende, die auf stabile und rechtskonforme Verfahren angewiesen sind.
ÖKOBÜRO und J&E fordern die vollständige Überarbeitung des Entwurfs.