14. Oktober 2026 | NEWSFLASH Umweltrecht, News

Erster Entwurf zum Klimagesetz: Selbstbindung ohne Rechtsschutz und mit einem großen Schlupfloch

Am 21.09.2026 wurde ein erster Ministerialentwurf zum Klimagesetz (KliG) zur Begutachtung veröffentlicht (Begutachtungsfrist bis 30.10.2026). Es soll das Klimaschutzgesetz (KSG) 2011 ablösen, das mangels Treibhausgas-Höchstmengen für die Jahre nach 2020 effektiv seit 01.01.2021 zahnlos war. Hauptziel ist die Erfüllung unionsrechtlicher Klimaziele aus der Lastenteilungs-VO und aus dem EU-Klimagesetz. Die drei Säulen sind Klimaschutz, Klimawandelanpassung und Kreislaufwirtschaft. Österreich soll nach § 1 Abs 4 bereits 2040 klimaneutral sein, zehn Jahre vor dem EU-weiten Ziel. Allerdings erfasst das Gesetz nach § 1 Abs 6 iVm Anlage 1 nur Sektoren außerhalb des Emissionshandels, was mit einer umfassenden Klimaneutralität kaum vereinbar ist.

Selbstbindung ohne Rechtsschutz

Die zentralste Bestimmung des Entwurfs versteckt sich im vorletzten Paragrafen: Nach § 16 Abs 4 ist das KliG ausdrücklich ein reines Selbstbindungsgesetz, aus dem keine subjektiven Rechte und Pflichten abgeleitet werden können. Auch Klimafahrplan und Sofortprogramme sind ausdrücklich keine Rechtsquellen, sondern bloße Planungsdokumente. Gegen eine Untätigkeit der Regierung im Klimaschutz sieht der Entwurf damit weder Antragsrechte noch einen Zugang zu Gerichten vor. Das ist kaum vereinbar mit der maßgeblichen Judikatur des EGMR in der Sache KlimaSeniorinnen (EGMR 9.4.2024 [GK], 53600/20), die einen effektiven Zugang zu Gericht bei unzureichendem Klimaschutz verlangt. Auch unionsrechtlich ist das heikel, denn der Klimafahrplan ist ein umweltbezogener Plan im Anwendungsbereich des Unionsrechts, für den Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention iVm Art 47 GRC nach der Rsp des EuGH Zugang zu Gericht verlangt. Wegen des Anwendungsvorrangs kann § 16 Abs 4 diesen Zugang zwar nicht beseitigen, aber erschweren und Rechtsunsicherheit schaffen.

Standortklausel als großes Schlupfloch

§ 8 regelt den neuen Klimafahrplan, der die Maßnahmen von Bund und Ländern enthalten soll. Beschließen muss ihn die Bundesregierung allerdings erst bis Ende 2027, was konkrete Maßnahmen um mehr als ein Jahr auf die lange Bank schiebt. Die Reduktionspfade darin sind bloß indikativ. Verbindliche jährliche Obergrenzen gibt es nur bis 2030 (Anlage 2), für den Weg zur Klimaneutralität 2040 fehlen sie. Das eigentliche Schlupfloch steckt aber in der Standortklausel in Abs 6. Bei Ereignissen mit „besonders gravierenden volkswirtschaftlichen oder sozialen Folgen“, die Wirtschaft, Standort oder Arbeitsplätze gefährden, sind der Klimafahrplan samt dem Zieljahr für die Klimaneutralität zu evaluieren und anzupassen. Das Klimaneutralitätsziel wird damit zur Verhandlungsmasse. Welche Situationen die Klausel auslösen, ist nicht definiert, Schwellenwerte fehlen, und der Klimabeirat wird nicht ausdrücklich eingebunden. Das steht im Spannungsverhältnis zum Fortschrittsgebot des Art 4 Abs 3 Pariser Übereinkommen, wonach jeder Beitrag über den vorherigen hinausgehen soll. Das übergeordnete Ziel der Klimaneutralität, an dem sich alle Maßnahmen orientieren, muss daher jedenfalls aus der Evaluierung und Anpassung ausgenommen werden. Spielraum darf es nur beim Weg dorthin geben, mit klar definierten Auslösern und einer verpflichtenden Stellungnahme des Klimabeirats.

Weitere Baustellen im Entwurf

Die Steuerungsgruppe, die den Klimafahrplan erarbeiten soll, entscheidet nach § 5 Abs 1 im Einvernehmen. Allein in der fachlichen Zusammensetzung sitzen aber 16 Personen (sieben Ressorts, neun Länder), da wird Einstimmigkeit oft schwer zu erreichen sein. Da es für die Anwendung dieses Prinzips keinen Ausfallmechanismus gibt, droht die Selbstblockade, und einen Klimafahrplan kann mangels Rechtsschutz niemand einfordern. Sehr begrüßenswert ist die Beiziehung eines Klimabeirats als wissenschaftliche Unterstützung, aber gerade hier wäre eine Comply-or-explain-Pflicht wichtig: Während das Übergehen öffentlicher Stellungnahmen begründet werden muss, ist für das Übergehen der wissenschaftsbasierten Empfehlungen des Beirats keine Begründung notwendig. Die Unabhängigkeit des Beirats ist auch nicht gesichert, wenn seine Mitglieder durch die politisch besetzte Steuerungsgruppe bestellt werden. Der Korrekturmechanismus in § 11 greift nur bei einer drohenden Verfehlung der unionsrechtlichen Ziele, nicht des nationalen Ziels 2040, und das Sofortprogramm steht erst nach bis zu sechs Monaten. Automatische Stabilisatoren, etwa eine CO₂-Preisstaffelung oder ein Tempolimit-Automatismus, wie ÖKOBÜRO sie 2021 vorgeschlagen hat, fehlen. Detailliert geregelt ist stattdessen der Zukauf von Klimaschutz-Zertifikaten samt Kostenverrechnung zwischen den Ressorts.

Echter Klimaschutz braucht mehr

Gut gelungen ist die Öffentlichkeitsbeteiligung in § 6, mit sechswöchiger Auflagefrist und einem Stellungnahmerecht jeder Person ab 14 Jahren mit Wohnsitz in Österreich. Einzig das Wohnsitzerfordernis wird wohl mit Art 3 Abs 9 Aarhus-Konvention, der bei der Öffentlichkeitsbeteiligung jede Diskriminierung nach dem Wohnsitz verbietet, nicht vereinbar sein. Nach einem Sommer mit historischen Dürreschäden in der Landwirtschaft und unzähligen Hitzetoten wäre ein Klimagesetz mit verbindlichen Vorgaben, die bei Nichteinhaltung eingefordert werden können, am Puls der Zeit gewesen. Fehlender Rechtsschutz, eine vorprogrammierte Selbstblockade der Steuerungsgruppe und ein Schlupfloch für Rückschritte im Klimaschutz wären gute Startpunkte für eine umfassende Überarbeitung im Begutachtungsverfahren.

Weiterführende Informationen:

Ministerialentwurf des Klimagesetzes und Stellungnahmemöglichkeit

Urteil KlimaSeniorinnen EGMR

ÖKOBÜRO-Anforderungen an ein effektives Klimaschutzgesetz