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Was zu begrüßen ist
Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken sollen künftig in einem einzigen konzentrierten Verfahren genehmigt werden. Die bisher zweigeteilten Verfahren hatte schon der Rechnungshof als Verzögerungsfaktor identifiziert. Erstmals erhält Anhang 1 einen eigenen Tatbestand für Rechenzentren, wie ihn ÖKOBÜRO in seiner Studie zu UVP-Schwellenwerten für Datencenter gefordert hat. Die Schwellenwerte sind allerdings deutlich zu hoch, und der Wasserverbrauch bleibt unberücksichtigt. Positiv ist auch die Pflicht, offensichtlich mangelhafte Anträge bei TEN-T-Vorhaben zurückzuweisen. Sie setzt an der empirisch belegten Hauptursache langer Verfahren an und sollte für alle UVP-Verfahren gelten.
Kumulierung: Systemwechsel ohne Fundament
Die allgemeinen Kumulierungsbestimmungen (§ 3 Abs 2 und § 3a Abs 6 UVP-G) sollen ersatzlos entfallen und durch eine bloße Umgehungsklausel ersetzt werden. Grundsätzlich erlaubt die UVP-Richtlinie, die UVP-Pflicht über Schwellenwerte statt über Einzelfallprüfungen festzulegen. Dann müssen aber die Schwellenwerte selbst Standort, Empfindlichkeit der betroffenen Gebiete und kumulative Auswirkungen berücksichtigen. Das hat der EuGH mehrfach klargestellt. Die österreichischen Schwellenwerte sind im europäischen Vergleich sehr hoch und knüpfen nur an die Größe des einzelnen Vorhabens an. Ohne Kumulierungsprüfung und ohne neue Schwellenwerte bleiben die gemeinsamen Auswirkungen mehrerer Vorhaben künftig ungeprüft. Besonders kritisch ist die Übergangsbestimmung: Vorhaben, deren UVP-Pflicht bereits rechtskräftig festgestellt wurde, sollen keine UVP mehr durchführen müssen. Ebenfalls problematisch ist, dass eine Einzelfallprüfung bei Änderungen erst ab einer Kapazitätsausweitung von 100 Prozent greifen soll.
Zustellung im RIS: Angleichung ans AVG, aber nur zur Hälfte
Kundmachungen und Genehmigungsbescheide sollen künftig über das Rechtsinformationssystem des Bundes laufen. Der Entwurf beruft sich dabei auf die Angleichung an die Großverfahrensbestimmungen des AVG. Ausgerechnet die zweiwöchige Zustellfiktion des § 44f AVG übernimmt er aber nicht. Bescheide sollen bereits mit der Veröffentlichung als zugestellt gelten. Damit fehlt genau der Ausgleich, den das AVG dafür vorsieht, dass die individuelle Zustellung entfällt. Die Beschwerdefrist läuft so faktisch zwei Wochen früher an, auch für Personen, die von der Veröffentlichung nichts wissen.
Weniger Gehör für die Öffentlichkeit
Behörden sollen für Einwendungen, Stellungnahmen und Privatgutachten einen Höchstumfang festlegen können. Wird die verlangte Zusammenfassung nicht rechtzeitig vorgelegt, bleibt das Vorbringen unberücksichtigt. Das trifft gerade fundierte Fachgutachten, die oft das einzige Gegengewicht zu umfangreichen Projektunterlagen sind. Bürgerinitiativen sollen ihre Parteistellung verlieren, wenn Unterstützer:innen ihre Unterschrift zurückziehen, sogar in laufenden Beschwerdeverfahren. Regionale Umweltorganisationen verlieren ihre Beteiligungsmöglichkeit in angrenzenden Bundesländern. Zugleich soll ein Vorhaben auch nach einer Aufhebung durch den VwGH bis zu einem Jahr weitergebaut werden dürfen.
Ein Verfahren, aber nach dem schwächeren Muster
Die Zusammenführung von ordentlichem und vereinfachtem Verfahren klingt nach Vereinfachung. Tatsächlich setzt sich dort, wo es um Prüftiefe und Kontrolle geht, durchwegs der schwächere Standard durch. Die Entscheidungsfrist sinkt von neun auf sechs Monate. Das Umweltverträglichkeitsgutachten wird nicht mehr von unabhängigen Sachverständigen erstellt, sondern von der Behörde selbst. Die Nachkontrolle, ob die Prognosen der UVP eingetroffen sind, wird im Regelfall zur Ermessensfrage. Das trifft gerade die größten und umweltrelevantesten Vorhaben.
Unions- und Völkerrecht bleiben auf der Strecke
Gegen Österreich läuft ein Vertragsverletzungsverfahren zur Umsetzung der UVP-Richtlinie. Die Novelle dürfte die Probleme dort eher vertiefen als beheben. Unberührt bleiben auch die Anerkennungsvoraussetzungen für Umweltorganisationen, obwohl die Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention im November 2025 erneut deren Konventionswidrigkeit festgestellt hat (Entscheidung VIII/8b).
Was Verfahren wirklich beschleunigt
Die Studien von ÖKOBÜRO und der BOKU zeigen: Knapp die Hälfte der Verfahrensdauer entfällt auf die Zeit vor der öffentlichen Auflage, also auf das Nachbessern unvollständiger Unterlagen. Schneller werden Verfahren durch vollständige Einreichungen, gut ausgestattete Behörden, verbindliche strategische Planung und frühe, faire Beteiligung. Wir fordern daher eine grundlegende Überarbeitung des Entwurfs im Lichte der unions- und völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs.