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Luftverschmutzung ist das größte umweltbedingte Gesundheitsrisiko in Europa. Die EU hat darauf 2024 mit einer Neufassung der Luftqualitätsrichtlinie reagiert. Ab 2030 gelten deutlich strengere Grenzwerte, für Feinstaub und Stickstoffdioxid etwa halb so hoch wie bisher. Zugleich stärkt die Richtlinie die Rechte der Menschen, die mit schlechter Luft leben müssen. Sie müssen Luftqualitätspläne vor Gericht prüfen lassen können und haben Anspruch auf Schadenersatz, wenn Behörden ihre Pflichten verletzen und dadurch die Gesundheit geschädigt wird. Bis 11. Dezember 2026 muss Österreich die Richtlinie umsetzen.
Das Klimaschutzministerium hat dafür im Oktober ein neues Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L 2027) samt Messverordnung in Begutachtung geschickt. ÖKOBÜRO hat den Entwurf geprüft und eine Stellungnahme eingebracht.
Gute Ansätze
Der Entwurf übernimmt die neuen Grenzwerte und die Systematik der Richtlinie vollständig. Neu ist, dass Grenzwertüberschreitungen höchstens vier Jahre andauern dürfen. Bei der Genehmigung von Anlagen und Straßen fallen die bisherigen Zuschläge auf die Grenzwerte weg. Betroffene können künftig zusätzliche Messstellen beantragen, wenn die vorhandenen nicht den Vorgaben entsprechen, insgesamt dürfte die Anzahl der Messstellen jedoch sinken. Das bisherige Ozongesetz wird in das neue IG-L integriert.
Rechtsschutz nur auf Umwegen
Beim Zugang zu Gericht bleibt der Entwurf jedoch leider hinter den Vorgaben zurück. Statt einen Luftqualitätsplan direkt vor Gericht anzufechten, müssen Betroffene weiterhin zuerst einen Antrag bei den jeweiligen Landeshauptleuten stellen. Gegen deren Entscheidung können sie Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Geprüft wird dann nur, ob die Maßnahmen „in ihrer Gesamtheit“ geeignet sind, die Einhaltung der Grenzwerte schnellstmöglich sicherzustellen. Ein entsprechender Antrag ist nur innerhalb von acht Wochen nach Veröffentlichung des Plans möglich. Ob ein Plan die gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte hat oder die Öffentlichkeit ordnungsgemäß beteiligt wurde, bleibt außen vor.
Der Einhaltungsausschuss der Aarhus-Konvention hat mehrfach klargestellt, dass ein solches Antragsmodell kein echtes Anfechtungsrecht ist. Gegen Polen hat die Europäische Kommission 2025 sogar Klage beim EuGH beschlossen, auch wegen fehlenden Rechtsschutzes gegen Luftqualitätspläne.
Die Frage der Durchsetzung des Schadenersatzes
Erstmals sieht die Richtlinie ausdrücklich vor, dass Menschen Ersatz für Gesundheitsschäden verlangen können, wenn Behörden die Luftqualitätsvorschriften verletzen. Der Entwurf verweist dafür auf das Amtshaftungsgesetz. Wer klagt, muss also selbst beweisen, dass gerade der behördliche Verstoß die eigene Erkrankung verursacht hat. Genau an diesem Nachweis ist schon eine Klage in Graz gescheitert. ÖKOBÜRO fordert daher eine Beweiserleichterung und die Einbeziehung von Fällen, in denen Maßnahmen zu spät oder gar nicht umgesetzt werden.
Verkehr: die wirksamsten Instrumente bleiben gebremst
Der Verkehr verursacht knapp die Hälfte der Stickoxidemissionen in Österreich. Tempolimits auf Autobahnen wirken nachweislich: Das temporäre Tempo 100 auf steirischen Autobahnen hat 2023 die Stickoxidemissionen um fast zehn Prozent gesenkt. Trotzdem sieht der Entwurf vor, dass Beschränkungen auf Autobahnen weiterhin nur drei Monate gelten dürfen, solange das Verkehrsministerium nicht zustimmt. Weiterhin gelten sollen Ausnahmen von IG-L Fahrverboten für Elektroautos, obwohl der Großteil des Feinstaubs aus dem Verkehr mittlerweile von Reifen- und Bremsabrieb stammt, nicht aus Abgasen. Für emissionsfreie Zonen in Städten, wie sie Wien plant und die Niederlande bereits umgesetzt haben, fehlt im Entwurf leider eine klare gesetzliche Grundlage.
Rückschritte statt Fortschritt
Teilweise fällt der Entwurf hinter das geltende Recht zurück. Grenzwerte für Staubniederschlag und Schwermetalle entfallen, einzelne Kurzzeitwerte werden bis 2030 gelockert. Strengere Werte als die EU vorschreibt sieht der Entwurf nicht vor, auch wenn diese unionsrechtlich zulässig wären. Die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation sind Schwellenwerte die deutlich unter den neuen EU-Grenzwerten liegen. Österreich hätte sich hier an diesen medizinischen Empfehlungen orientieren können, um der Entstehung von Atemwegserkrankungen vorzubeugen.
Fazit
Die Novelle des IG-L ist zwar inhaltlich umfangreich, doch streckenweise wenig ambitioniert und hat vor allem beim Rechtsschutz einige Lücken. ÖKOBÜRO fordert, die Rechte der Öffentlichkeit zu stärken. Mindestens das Schutzniveau der Richtlinie sollte dabei nicht unterschritten werden.