29. April 2020 | NEWSFLASH Umweltrecht

Covid-Gesetze frieren Fristen für Verfahren ein und ermöglichen Videokonferenzen

Angesichts der COVID19-Krise haben die zuständigen Ministerien Maßnahmen ergriffen, um das Ablaufen der Fristen auch in Verwaltungsverfahren zu verhindern. Rechtsmittel können daher länger eingebracht werden. Doch die Gefahr lauert im Detail.

Rechtsschutz im Ausnahmezustand

Bereits am 18. März nahmen Justizministerin Alma Zadić und Ministerin im Bundeskanzleramt Karoline Edtstadler Stellung zu den Auswirkungen der COVID-19-Krise auf das Justiz- und Rechtspflegesystem in Österreich. Ein Eckpunkt des vorgestellten Programmes dabei war die Hemmung bzw. Unterbrechung rechtlicher Fristen für die Zeit vom 22.3.2020 bis zumindest zum 30.4.2020. Die konkrete Ausgestaltung für die Bereiche Zivilrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht wurden am 19.3. im Nationalrat im Zuge der Sammelnovelle des 2. COVID-Gesetzes beschlossen und sahen eine Unterbrechung aller wesentlichen Fristen vor, mit Ausnahme von verfassungsrechtlich vorgesehenen Fristen, etwa im Fall von Haft, und bei Fristen nach dem Epidemiegesetz.

In dringenden Fällen wurden Behörden außerdem dazu ermächtigt, von diesen verlängerten Fristen abzusehen, wenn damit eine Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit abgewendet werden kann, oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei. Dann darf außerdem „nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen“. Auch auf das Abhalten mündlicher Verhandlungen soll nach Möglichkeit verzichtet werden. Der Bundeskanzler wurde außerdem ermächtigt, die Lösung der Unterbrechung/Hemmung per Verordnung zu verlängern.

Die Fristenunterbrechung/-hemmung wird damit begründet, dass aufgrund der umfangreichen Beschränkungen, etwa das Fehlen der Möglichkeit persönlicher Treffen mit der anwaltlichen Vertretung, die Wahrung der Parteienrechte unter Umständen nicht möglich ist. Anders gesagt: Die Unterbrechung der alltäglichen Abläufe rechtfertigt den Fristenlauf nicht mehr und dieser ist daher nicht aufrecht zu erhalten.

Hemmung oder Unterbrechung?

Aufgrund der Erläuterungen zum am 7.4.2020 erschienenen 4. COVID-Gesetz ist nicht ganz eindeutig, ob die Frist für Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren unterbrochen, oder nur gehemmt wird. So heißt es in den Bemerkungen zu Artikel 38, dass Rechtsmittel wie Beschwerden und Revisionen als „verfahrenseinleitende Anträge“ zu verstehen sind und somit ihre Fristen nur gehemmt, nicht aber unterbrochen werden. Der Unterschied darin: gehemmte Fristen laufen nur für die Zeit ihrer Hemmung nicht weiter, beginnen aber nicht neu zu laufen. Unterbrochene Fristen beginnen nach ihrer Unterbrechung neu zu laufen. Dieses Detail könnte dazu führen, dass bereits begonnene Rechtsmittelfristen wesentlich früher im Mai ablaufen werden, als von vielen erwartet.

Verhandlungen künftig per Videokonferenz?

Eine weitere Neuerung bringt die am 23.4.2020 vorgestellte Novelle durch das 12. COVID-19-Gesetz. So soll es künftig möglich sein, mündliche Verhandlungen und Verfahrensschritte auch per Videokonferenz durchzuführen. Gleichzeitig sieht die Novelle generell Maßnahmen vor, wie der persönliche Kontakt mit Behörden weiter reduziert werden kann. Für Zustellungen ist es nun außerdem möglich, dass die Beurkundung der Übergabe von Schriftstücken durch die zustellende Person erfolgt.

Links:

2. COVID-19-Gesetz im Bundesgesetzblatt 

12. COVID-19-Gesetz mit Erläuterungen 

Erläuterungen zum 4. COVID-19-Gesetz

Beitrag zu Videokonferenzen im Verwaltungsverfahren am Umweltrechtsblog 

ÖKOBÜRO Informationstext zu Verwaltungsverfahren