9. Juli 2026

Eigenrechte der Natur: Warum ein neuer Rechtsstatus die richtige Entwicklung ist, aber bestehende Lücken adressiert werden müssen

ÖKOBÜRO - Allianz der Umweltbewegung

Die neun österreichischen Landesumweltanwaltschaften haben mit der Petition „Eigenrechtsfähigkeit der Natur" (14/PET, XXVIII. GP) eine Debatte in den Nationalrat getragen, die international längst geführt wird: Soll die Natur selbst Trägerin von Rechten sein? ÖKOBÜRO unterstützt dieses Anliegen grundsätzlich – verbindet die Zustimmung aber mit der Forderung, bestehende rechtliche Lücken zu adressieren.

Worum es in der Petition geht

Die Petition will der Natur einen eigenständigen rechtlichen Stellenwert verschaffen und die strukturellen Vollzugs- und Rechtsschutzdefizite des geltenden Umweltrechts adressieren. Sie stützt sich, gemeinsam mit der beigelegten Studie von Erika Wagner, Wilhelm Bergthaler, Michaela Krömer und Lukas Grabmair, primär auf einen internationalen Rechtsvergleich: die laufende Verfassungsdiskussion in Irland und die Anerkennung der Lagune Mar Menor als Rechtsperson in Spanien.

Bemerkenswert – und für die rechtliche Bewertung richtungsweisend – ist die Konstruktion des irischen Vorschlags. Dort werden materielle Rechte der Natur ausdrücklich neben eigenständige, an die Aarhus-Konvention angelehnte Umweltverfahrensrechte gestellt, ohne diese zu ersetzen. Komplementarität statt Substitution: An diesem Maßstab muss sich auch eine österreichische Umsetzung messen lassen.

Der Ausgangsbefund im geltenden Recht ist klar. Die Natur wird im Wesentlichen als bloßes Rechtsobjekt behandelt, ihr Schutz einer im Einzelfall disponiblen Interessenabwägung unterworfen. Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit verankert den umfassenden Umweltschutz zwar auf Verfassungsebene, aber nur als nicht direkt einklagbare Staatszielbestimmung. Subjektive Rechte des Einzelnen oder gar der Natur sind daraus nach herrschender Auffassung nicht ableitbar, und selbst in konkreten Gerichtsverfahren wird die Bestimmung nur teilweise beachtet (vgl VfGH 29.6.2017, E 875/2017; jüngst differenzierend VfGH 6.10.2025, G 216/2024). Ob die Natur tatsächlich geschützt wird, entscheidet sich damit weniger an ihrem materiellen Status als an der Frage, wer sich in welchem Verfahren mit welchen Rechten für sie einsetzen kann.

Die eigentliche Baustelle: Beteiligung und Zugang zu Gerichten

Genau hier liegt das Problem. Die Aarhus-Konvention gewährleistet drei Säulen: den Zugang zu Umweltinformationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Entscheidungen und den Zugang zu Gerichten. Nach Art 9 Abs 2 ist die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen im Sinne des Art 6 sicherzustellen; nach Art 9 Abs 3 müssen Mitglieder der Öffentlichkeit, insbesondere anerkannte Umweltorganisationen, auch Handlungen und Unterlassungen anfechten können, die gegen umweltbezogenes Recht verstoßen. Der EuGH hat in der Rechtssache Protect klargestellt, dass die Mitgliedstaaten jedenfalls im Anwendungsbereich des Unionsrechts iVm Art 47 GRC wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren haben.

Schon auf der Beteiligungsebene des Art 6 klaffen Lücken, die für die Petition unmittelbar relevant sind. Es fehlt ein gesetzliches Antragsrecht auf Nachholung einer rechtswidrig unterlassenen Umwelt- oder Naturverträglichkeitsprüfung. Die Beteiligung muss nach ständiger Spruchpraxis des Aarhus-Einhaltungsausschusses „frühzeitig" erfolgen – also zu einem Zeitpunkt, an dem noch alle Optionen einschließlich der Nulloption offenstehen – und „effektiv" sein. Gerade bei umweltrelevanten Verordnungen wie Abschussverordnungen für streng geschützte Arten ist das regelmäßig nicht gewährleistet. In Österreich fehlt überdies eine gesetzliche Definition des Verordnungsverfahrens überhaupt. Und die Beteiligung bleibt auf unionsrechtlich determinierte Verfahren beschränkt, während rein nationales Umweltrecht – etwa im Forst- und im Jagdrecht der Länder – außen vor bleibt.

Der Zusammenhang mit der Petition ist unmittelbar: Ein eigenrechtsfähiges Natursubjekt unterläge ohne wirksame Verfahrensbeteiligung seiner Vertreter:innen strukturell denselben Defiziten, die heute schon die Öffentlichkeit treffen. Der neue Rechtsstatus würde ins Leere laufen, solange die Verfahren, in denen er geltend gemacht werden müsste, nicht funktionieren.

Ein Land unter doppeltem Druck

Dass diese Kritik kein akademisches Randthema ist, zeigt der Verfahrensstand. Das Vertragsverletzungsverfahren INFR(2014)4111 gegen Österreich läuft seit 2014. Die Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention hat im November 2025 neuerlich die Non-Compliance Österreichs festgestellt – die Fortsetzung eines bereits 2010 von ÖKOBÜRO angestoßenen Verfahrens vor dem Einhaltungsausschuss. Zuletzt hat die Europäische Kommission mit einer ergänzenden, mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 4.6.2026 nachgeschärft und dabei insbesondere die fehlende wirksame Überprüfbarkeit von Verordnungen sowie den fehlenden vorläufigen Rechtsschutz im Artenschutz gerügt. Österreich hat nun binnen zwei Monaten eine Rechtfertigung vorzulegen, bevor die Kommission den Gerichtshof anrufen und eine Pauschalzahlung samt Zwangsgeld beantragen kann.

Die bisherigen legislativen Reaktionen – etwa das Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 – blieben punktuell, unionsrechtlich getrieben und minimalistisch. ÖKOBÜRO hat schon damals etwa die zu enge Fassung des § 104a WRG in der Begutachtung gerügt. Offen und aus unserer Sicht zentral bleiben: das Zwei-Klassen-Umweltrecht zwischen unionsrechtlich determinierten und rein nationalen Materien, der fehlende Rechtsschutz gegen Unterlassungen und Verordnungen, die zunehmende Verlagerung von Eingriffen in geschützte Arten – Entnahmen von Bibern, Fischottern oder Wölfen – in nicht unmittelbar bekämpfbare Verordnungen sowie der fehlende aufschiebende Rechtsschutz.

Eigenrechte der Natur sind vor diesem Hintergrund zu lesen: Ohne Durchsetzbarkeit bieten sie de facto keinen Mehrwert.

Wie weit reicht der Umweltbegriff?

Ein Aspekt bleibt in der bisherigen Debatte unterbelichtet: die Reichweite des Umweltbegriffs. Dieser ist im Sinne der Aarhus-Konvention nicht statisch, sondern entwicklungsoffen zu verstehen. Nach Art 6 Abs 1 lit a iVm Anhang I Ziff 15 erfasst er ausdrücklich auch Anlagen zur Intensivhaltung von Geflügel oder Schweinen. Der EuGH hat in Stichting Varkens in Nood klargestellt, dass sich die Beteiligungsrechte unmittelbar aus der Konvention ergeben – unabhängig davon, ob im Einzelfall die Schwellenwerte der UVP-Richtlinie erreicht werden.

Daraus folgt, dass der Umweltbegriff als Frage der aggregierten ökologischen Auswirkungen auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Tiergesundheit auch tierschutzrelevante Sachverhalte wie Massentierhaltung und Tiertransporte erfassen muss, soweit diese die typischen Belastungswirkungen einer Umweltnutzung entfalten. Die dahinterstehenden Normen – etwa die Tiertransportverordnung 1/2005/EG – wären damit als Umweltrecht zu behandeln und über die Aarhus-Konvention geltend zu machen. Eine Debatte über den Rechtsstatus der Natur, die diesen Zusammenhang ausblendet, greift zu kurz.

Die Warnung: Reform darf nicht zum Rückschritt werden

Die zentrale Sorge von ÖKOBÜRO ist keine theoretische. Frühere Umsetzungsschritte zur Aarhus-Konvention wurden politisch genutzt, um Rechte bestehender Umweltsachwalterschaften[AR1.1] zu beschneiden – konkret die Parteirechte der Umweltschutzorganisationen oder auch jüngst der Landesumweltanwaltschaften, etwa durch den Entzug der Parteistellung in Europaschutzgebieten. Die Debatte um das Vorarlberger Naturschutzgesetz im Juni/Juli 2026 reiht sich hier ein. Und das, während die Konvention selbst nur „am unteren Rand" umgesetzt wurde.

Es besteht die Gefahr, dass ein neu geschaffenes, staatsnahes Institut zur Vertretung der Natur als Argument dafür herangezogen wird, die Rechte der Umweltbewegung als vermeintlich entbehrlich zurückzudrängen. Ein solcher Rückschritt wäre mit dem Ziel der Petition, mit der Aarhus-Konvention und mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot unvereinbar. ÖKOBÜRO fordert deshalb ein ausdrückliches Verschlechterungsverbot: Bestehende und künftige Rechte der anerkannten Umweltschutzorganisationen und der Öffentlichkeit auf Information, Beteiligung und Zugang zu Gerichten dürfen durch die Einführung der Eigenrechtsfähigkeit der Natur in keinem Verfahren verringert werden.

Wer vertritt die Natur?

Damit stellt sich die Frage nach dem Vertretungsmodell. Die Studie identifiziert als vorzugswürdigen „dritten Weg" eine mit Eigenrechten und öffentlich-rechtlicher Verantwortung ausgestattete, aus der Behördenhierarchie herausgelöste Vertreterin der Natur. Die Landesumweltanwaltschaften erfüllen dieses Kriterium teilweise. Als Formalparteien hängt ihre Parteistellung von ausdrücklicher Anordnung im jeweiligen Materiengesetz ab, und manche Landesgesetze enthalten Rücksichtnahme-Klauseln, die sie weiter eingrenzen. Die politisch zunehmende Beschränkung dieser wertvollen Einrichtungen ist ein Warnsignal, dass unabhängige Kontrolle von dem politischen Willen der Länder abhängig ist.

Die Landesumweltanwaltschaften leisten seit Jahrzehnten unverzichtbare Arbeit als institutionelle Sachwalterinnen des Naturschutzes – gerade in Verfahren, in denen ohne ihre Beteiligung ökologische Interessen schlicht ungehört blieben. Die gebündelten fachlichen Kompetenzen und Funktion als Anlaufstelle für die Anliegen von Einzelpersonen sind unersetzlich. Anerkannte Umweltschutzorganisationen ergänzen diese Arbeit mit zivilgesellschaftlicher Unabhängigkeit, fachlicher Spezialisierung und der Fähigkeit, auch politisch unbequeme Verfahren konsequent zu führen. Beide Kanäle sind komplementäre Stärken eines robusten Schutzgefüges. Ein wirksames Vertretungsmodell für die Natur sollte genau das abbilden: institutionelle Sachwalterschaft und zivilgesellschaftliche Kontrolle als einander verstärkende Elemente.

Das in der Studie vorgeschlagene ökologische Günstigkeitsprinzip – wonach bei widersprüchlichen Schutzansprüchen mehrerer legitimierter Rechtsträger im Zweifel jener Rechtsverfolgung der Vorzug gebührt, die für die Umwelt am günstigsten ist – begrüßt ÖKOBÜRO ausdrücklich. Es setzt aber voraus, dass beide Akteursgruppen tatsächlich im Kreis der legitimierten Rechtsträger:innen verankert sind. Nur dann entfaltet die Koexistenz mehrerer Schutzkanäle ihren vollen Mehrwert für die Natur.

Damit dieser Mehrwert nicht symbolisch bleibt, braucht es die wirksame Ausübbarkeit der Rechte: volle Parteistellung statt bloßer Beteiligtenstellung nach § 8 AVG, das Recht, Einwendungen und Anträge zu erheben und Sachverständige abzulehnen, wirksame Rechtsmittel einschließlich aufschiebender Wirkung sowie eine Kostenregelung, die den Zugang nicht prohibitiv verteuert.

Vier Forderungen an den Petitionsausschuss

ÖKOBÜRO ersucht den Petitionsausschuss, die Petition als rechtspolitischen Impuls für einen wirksamen, eigenständigen Rechtsstatus der Natur zu unterstützen. Zugleich ist die vollständige, aarhus- und unionsrechtskonforme Umsetzung insbesondere der dritten Säule – einschließlich rein national geregelten Umweltrechts, Unterlassungen, Verordnungen im Artenschutz, Plänen und Programmen sowie aufschiebender Wirkung – als vordringlich und unabhängig vom weiteren Schicksal der Petition einzufordern. In jede legistische Umsetzung gehört ein ausdrückliches Verschlechterungsverbot zugunsten der Rechte der anerkannten Umweltschutzorganisationen und der Öffentlichkeit. 

Die Idee, der Natur eigene Rechte zu geben, ist kraftvoll. Ob sie trägt, entscheidet sich jedoch nicht am Symbol, sondern am Verfahren.

Gregor Schamschula ist Umweltjurist bei ÖKOBÜRO. Er leitet den Bereich Recht und hat seine Schwerpunkte im Wasser-, UVP- und Artenschutzrecht.