ÖKOBÜRO - Allianz der Umweltbewegung
Im November 2025 stellte die Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention mit Beschluss VIII/8b erneut fest, dass Österreich seine Verpflichtungen nicht erfüllt, und forderte die Vorlage eines Aktionsplans mit konkreten Schritten bis zum 1. Juli 2026. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) reichte fristgerecht einen solchen Entwurf ein und unterzog ihn einer öffentlichen Begutachtung. ÖKOBÜRO und das europäische Umweltrechtsnetzwerk Justice & Environment reichten dazu eine Stellungnahme ein. Der Aktionsplan selbst zeigt ein gutes Bild des status quo, bleibt jedoch über weite Strecken ambitionslos.
Die Entscheidung VIII/8b enthält drei Empfehlungen: erstens die Überarbeitung der Anerkennungskriterien für Umweltorganisationen (Abs 2 lit a), zweitens die Gewährleistung wirksamer Rechtsbehelfe gegen Handlungen und Unterlassungen, hier ausdrücklich einschließlich des Verwaltungsstrafrechts und Strafrechts (Abs 2 lit b), und drittens eine systematische Überprüfung der noch offenen Rechtsbereiche auf Bundes- und Landesebene (Abs 2 lit c).
Zu lit a sieht der Entwurf lediglich eine „Bewertung“ der Anerkennungskriterien im Rahmen der laufenden UVP-Gesetz-Novelle vor. Der Anpassungsbedarf ist jedoch bereits geklärt: Sowohl das ACCC als auch der EuGH (Urteil C-263/08, Djurgården) haben feste Mitgliederzahlen als absolutes Kriterium abgelehnt. Die 100-Mitglieder-Hürde der UVP-G-Novelle 2018 ist daher nicht haltbar. Der zweite Teil der Empfehlung – die explizite Verankerung in den sektoralen Umweltschutzgesetzen – wird im Entwurf nicht behandelt.
Zu lit b nennt der Entwurf eine Reihe von Bundes- und Landesnovellen. Diese erfassen auch substanzielle Verbesserungen: die GewO-Novelle (BGBl I 2025/89) etwa, oder die rechtliche Kodifizierung artenschutzrechtlicher Beschwerderechte in Folge höchstgerichtlicher Rechtsprechung in Vorarlberg, Wien und Oberösterreich. Die eigentlichen Rechtsschutzlücken bestehen jedoch bei der Überprüfung von Verordnungen, beim vorläufigen Rechtsschutz, Unterlassungen, dem rein national determinierten Umweltrecht und beim Umweltstrafrecht. Auch das Forstrecht bleibt außen vor. Weder nennt der Entwurf konkrete Gesetzesvorhaben dazu, noch enthält er eine inhaltliche Darstellung, welche der gelisteten Novellen welche der genannten Lücken schließen soll.
Zu lit c verweist der Entwurf auf die ständige Behandlung als Tagesordnungspunkt der Aarhus-Arbeitsgruppe von Bund und Ländern. Dies ist zwar zu begrüßen, doch die geforderte systematische Übersicht der anpassungsbedürftigen Rechtsbereiche fehlt bis dato (siehe dazu auch die Studie von ÖKOBÜRO über die Umsetzungslücken in Österreich aus dem Herbst 2025).
Dass punktuelle Verbesserung und Verfestigung struktureller Defizite einander nicht ausschließen, zeigt die Vorarlberger Aarhus-Sammelnovelle (LGBl 2025/37) anschaulich. Einerseits schafft sie für anerkannte Umweltorganisationen Beschwerderechte gegen artenschutzrechtliche Ausnahmebescheide in Jagd-, Fischerei- und Naturschutzgesetz. Andererseits findet sich in jedem dieser neuen Beschwerderechte – wortidentisch in § 46c Abs 4 GNL, § 66a Abs 1 JagdG, § 29b Abs 1 FischereiG, § 19b Abs 1 BodenseefischereiG, § 16g Abs 2 FlurVG und § 6 Abs 11 BetreiberpflichtenG – dieselbe Einschränkung: Die Beschwerde ist nur zulässig, „soweit sie auf die Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften beschränkt" ist. Oder mit anderen Worten: Unionsrecht mit direkter Geltung und monetärer Strafdrohung wird anerkannt, völkerrechtliche Verpflichtungen ausdrücklich nicht.
Dies ist ein anschauliches Beispiel für ein Zwei-Klassen-Umweltrecht, das eines der gravierendsten Defizite der österreichischen Aarhus Umsetzung darstellt. Diese Lücke wird damit in sechs Materiengesetzen eines einzelnen Bundeslandes nicht abgebaut, sondern neu festgeschrieben. Darüber hinaus betreffen sämtliche neue Beschwerderechte nur Bescheide; die Anfechtbarkeit von Verordnungen bleibt ebenso unberührt wie der fehlende vorläufige Rechtsschutz.
Für alle drei Empfehlungen nennt der Entwurf einheitlich Oktober 2028. Diese Frist ist angesichts der seit 1998 bestehenden und seit 2014 formell beanstandeten Verpflichtung schwer nachvollziehbar für einen Aktionsplan, der die Behebung von seit über einem Jahrzehnt formell beanstandeter Mängel zum Ziel hat. Etappenziele sind ebenfalls nicht vorgesehen.
Verschärft wird dies durch die Rechtsunsicherheit in der Zwischenzeit: Behörden und Verwaltungsgerichte müssen weiterhin im Wege richterlicher Rechtsfortbildung Rechtsschutzwege konstruieren, deren Bestand, Reichweite und Wirkung im Einzelfall ungewiss sind. Wie brüchig diese Konstruktionen sind, haben jüngst die Erkenntnisse des LVwG Kärnten und des LVwG Salzburg vom März 2026 gezeigt, in denen die Gerichte zwar die Unionsrechtswidrigkeit von Artenschutzverordnungen feststellten, die Verordnungen aber nicht dem VfGH zur Prüfung vorlegten. Jedes weitere Jahr ohne gesetzliche Klarstellung ist ein Jahr, in dem der Rechtsschutz von der Spruchpraxis einzelner Gerichte abhängt.
Die bisherige Methode der Einzelnovellierung hat sich in über zwölf Jahren seit Feststellung der non-compliance Österreichs als unzureichend erwiesen. Sie produziert ein Mosaik aus unterschiedlichen Standards, lässt regelmäßig neue Lücken entstehen und bindet erhebliche Ressourcen. Die Alternative könnte ein einheitliches Umwelt-Rechtsbehelfe-Gesetz (URBG) des Bundes nach deutschem Vorbild sein und würde den Rechtsschutz nach Art 9 der Konvention aus den Materiengesetzen herauslösen. Anerkannte Umweltorganisationen erhielten so eine allgemeine rechtlich saubere Stellung in Verfahren und die beschriebenen Lücken könnten in einem Schritt geschlossen werden. Hilfsweise käme eine Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG in Betracht, um zumindest in den Ländermaterien Mindeststandards sicherzustellen.
Ob der politische Wille dafür vorhanden ist, wird sich zeigen. Dass der juristische Befund klar ist, dürfte nach der Parallelität von ACCC-Feststellung und unionsrechtlichem Vertragsverletzungsverfahren mit einer erneuten Aufforderung im Juni 2026 kaum mehr strittig sein.
Hinweis:
Die Arbeit von ÖKOBÜRO zum Thema dieses Beitrags wird im Zeitraum von 5/2024 - 5/2027 durch das EU-geförderte Projekt BeLIFE unterstützt: Das Projekt „BeLIFE“ stärkt die Rolle von Bürger:innen und zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Durchsetzung von EU-Umwelt- und Klimarecht im Rahmen des Europäischen Green Deal. Es vermittelt Wissen, Werkzeuge und rechtliche Kompetenzen, um Rechte wirksam nutzen und Verstöße gegen Umweltrecht ansprechen zu können. Dabei orientiert sich BeLIFE an der Aarhus-Konvention, die diese Rechte EU-weit absichert.
Gregor Schamschula ist Umweltjurist bei ÖKOBÜRO. Er leitet den Bereich Recht und hat seine Schwerpunkte im Wasser-, UVP- und Artenschutzrecht.