EuGH-Urteil: Deutschland verletzt teilweise EU-Naturschutzrecht

Die Europäische Kommission wirft der Bundesrepublik Deutschland in einem seit 2015 laufenden Vertragsverletzungsverfahren vor, zu wenig für die Erhaltung seiner unionsrechtlich geschützten Lebensräume zu tun. Dem stimmte der EuGH nun in einer Entscheidung vom September 2023 teilweise zu: Laut dem Gerichtshof seien zahlreiche Gebiete nicht als besondere Schutzgebiete iSd Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) ausgewiesen, in hunderten Fällen seien zudem keine (geeigneten Erhaltungsmaßnahmen festgelegt. Weiters seien für insgesamt 737 Gebiete nicht die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen festgelegt worden (insb. In Niedersachsen).

Ziel der FFH-RL ist die Ausweisung von Schutzgebieten in den EU-Mitgliedstaaten (sog. Europaschutzgebiete, Natura 2000-Netzwerk) und die Festsetzung von Erhaltungszielen für diese, um den Bestand und die natürlichen Lebensräume von wildlebenden Tieren und Pflanzen zu bewahren. Die Frist zur Umsetzung der FFH-RL lief bereits 2014 ab.  

Die Entscheidung ist insofern spannend für Österreich, als auch hierzulande ein entsprechendes Vertragsverletzungsverfahren läuft. Erst im Herbst 2022 hat die Kommission ein solches gegen Österreich eingeleitet, weil in Österreich zu wenige Europaschutzgebiete rechtlich verordnet sind. Zudem fehlen Erhaltungsziele und Schutzgüter werden nicht entsprechend erfasst. Weiters wurde kritisiert, dass zahlreiche Managementpläne nicht vorhanden oder nicht öffentlich verfügbar sind. 

Urteil des EuGH vom 21.9.2023, C‑116/22, ECLI:EU:C:2023:687

Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit in Österreich

Nach einer grundsätzlichen Verständigung Anfang Juli 2023 haben sich die schwarz-grünen Koalitionspartner nun auf einen Begutachtungsentwurf zur Reformierung der Spendenabsetzbarkeit geeinigt. Dieser sieht u.a. eine Ausweitung der spendenbegünstigen Zwecke vor. Insbesondere sieht der Entwurf durch generelle Anknüpfung an gemeinnützige Zwecke iSd Bundesabgabenordnung eine Erweiterung der Spendenabzugsfähigkeit vor.  

Dadurch sind erstmals auch Umweltschutzorganisationen, die ihr Handeln dem allgemeinen Tierschutz widmen, spendenbegünstigt.

Zum Begutachtungsentwurf

EU sagt “Greenwashing” den Kampf an

Die Wirkung von klimafreundlicher Werbung auf Konsument:innen ist in Zeiten des steigenden Umweltbewusstseins und intensiv geführter Debatten über den Klimawandel bekannt. Immer wieder treffend Unternehmen in Werbungen Aussagen über die angebliche Klimafreundlichkeit ihrer Produkte. So warb beispielsweise die Fluglinie Austrian Airlines mit dem Slogan “CO2-neutral zur Biennale fliegen? Für uns keine Kunst! 100 % SAF” (Sustainable Aviation Fuels). Der VKI klagte die Fluglinie daraufhin auf Unterlassung wegen Irreführung, da dies weder technisch noch aus regulatorischer Sicht möglich sei und bekam vom Landesgericht Korneuburg recht.  

Grundsätzlich müssen Werbetreibende zwar die Grundsätze des Verbots der Unlauterbarkeit beachten, angesichts der steigenden Relevanz will nun aber auch die Europäische Kommission der Praxis des „Greenwashings“ einen Riegel vorschieben. Derzeit befindet sich der Vorschlag für eine Richtlinie betreffend dieser sog „Green Claims“ in der ersten Lesung.

Vorschlag der Europäischen Kommission zur Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und diesbezügliche Kommunikation

LG Korneuburg 29.06.2023, 29 Cg 62/22z

Weitere Informationen zum Urteil gegen Austrian Airlines