Worum es ging
Anlass waren zwei Genehmigungen für Windparkvorhaben in Irland, die dasselbe Vogelschutzgebiet berühren konnten, welches bereits 2010 nach der Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG) ausgewiesen war. Als die Behörde über die Projekte entschied, hatte Irland für dieses Gebiet noch immer keine spezifischen Erhaltungsziele festgelegt. Zwei irische Gerichte wollten vom EuGH wissen, ob sich die Verträglichkeit eines Vorhabens mit einem solchen Gebiet überhaupt rechtswirksam beurteilen lässt, wenn der Maßstab dafür fehlt. Die Antwort kam am 16.7.2026 in den verbundenen Rechtssachen C-27/25 und C-356/25 (SU und Wild Ireland Defence sowie Paddy Massey).
Die zentrale Aussage des EuGH
Erhaltungsziele sind nach dem Urteil der „zwingende Bezugspunkt" jeder Verträglichkeitsprüfung. Sie müssen spezifisch und konkret auf die Lebensraumtypen und Arten des jeweiligen Gebiets zugeschnitten sein, nicht bloß allgemeine Programmsätze darstellen. Fehlen sie, lässt sich keine rechtswirksame Prüfung durchführen. Der Gerichtshof spricht von einer unverzichtbaren Vorstufe und macht die Zielfestlegung damit zur Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Prüfung überhaupt.
Besonders bedeutsam ist, dass der EuGH für Vogelschutzgebiete keine Übergangsfrist gelten lässt. Die sechsjährige Frist, die für FFH-Gebiete bei der Ausweisung vorgesehen ist, kennt die Vogelschutzrichtlinie nicht. Gem Art 7 FFH-RL gelten die Schutzpflichten für Vogelschutzgebiete sofort mit ihrer Ausweisung. Da Blackwater Callows schon 2010 ausgewiesen war, waren die Erhaltungsziele längst überfällig. Das übliche Argument, man sei mit der Zielfestlegung eben noch nicht fertig, zieht für diese Gebietskategorie also nicht.
Auch die Vorprüfung ist betroffen
Für das vorgelagerte Screening differenziert der Gerichtshof. Welche Gebiete überhaupt im möglichen Einwirkungsbereich eines Vorhabens liegen, lässt sich anhand von Entfernung und plausiblen Wirkungspfaden auch ohne Erhaltungsziele bestimmen. Sobald aber ein Gebiet in diesem Bereich liegt, braucht die Einschätzung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung droht, wieder den Blick auf dessen konkrete Erhaltungsziele. Wer ein betroffenes Gebiet im Screening mit dem Befund „keine erhebliche Beeinträchtigung" aus der Prüfung nimmt, benötigt dafür also denselben Maßstab wie in der Hauptprüfung.
Was das für Österreich bedeutet
Die Naturverträglichkeitsprüfung ist die österreichische Umsetzung des Art 6 Abs 3 FFH-RL. Weil Naturschutz Landessache ist (Art 15 Abs 1 B-VG), findet sie sich in den neun Landesnaturschutzgesetzen, etwa in § 10 NÖ NSchG 2000, und sie wird im Großverfahren in die UVP integriert. Das Problem liegt in der Umsetzung. Die Ausweisung von Schutzgebieten war lange unvollständig, was 2013 in ein Vertragsverletzungsverfahren mündete (INFR(2013)4077), und Vogelschutzgebiete wurden vielfach nur mit allgemeinen Zielvorgaben unterlegt. Wo gebietsspezifische Erhaltungsziele fehlen, steht nach diesem Urteil nicht nur die Qualität einer Prüfung in Frage, sondern ihre Wirksamkeit.
Neu ist dieser Gedanke in Österreich nicht. Schon der VwGH hat festgehalten, dass sich der Schutzzweck eines Gebietes nicht aus den tatsächlichen Verhältnissen ableiten lässt, sondern eine normative Festlegung der Erhaltungsziele voraussetzt, und dass eine darauf gestützte Prüfung ohne festgelegte Ziele rechtswidrig ist (VwGH 2.10.2007, 2006/10/0165). C-27/25 hebt diese Linie auf die unionsrechtliche Ebene und macht sie europaweit verbindlich.
Entscheidend ist, dass anerkannte Umweltorganisationen einen solchen Mangel auch aufgreifen können. Der VwGH hat ihnen die Beschwerdelegitimation in naturschutzrechtlichen Verfahren aus der Aarhus-Konvention zuerkannt, selbst wenn das Landesrecht sie nicht ausdrücklich vorsieht, und zwar gerade im Zusammenhang mit einer verneinten NVP-Pflicht (VwGH 22.5.2025, Ra 2023/10/0330). Das Urteil aus Luxemburg liefert dafür nun ein starkes inhaltliches Argument.
Ein Auftrag an die Länder
Eine zeitliche Begrenzung der Urteilswirkungen hat der EuGH abgelehnt. Bestandskräftige Bescheide müssen zwar nicht allein deshalb wieder aufgerollt werden, anhängige und künftige Genehmigungsverfahren sind aber unmittelbar betroffen. Für die Länder heißt das, ihre Europaschutzgebiete rasch mit gebietsscharfen, rechtsverbindlichen Erhaltungszielen auszustatten und bestehende Verordnungen und Managementpläne entsprechend nachzuschärfen. Solange das nicht geschieht, bleibt jede darauf gestützte Naturverträglichkeitsprüfung angreifbar. Für den Schutz der Natura-2000-Gebiete ist das eine gute Nachricht, für die Behördenpraxis ein klarer Handlungsauftrag.