Rechtliche Mitsprache (Aarhus)

Informationen – Beteiligung – Klagerechte im Umweltbereich

Die Aarhus Konvention regelt besondere Rechte, die beim Schutz der Umwelt helfen sollen. Umweltschutzorganisationen aber auch Einzelpersonen dürfen Umweltinformationen einsehen, an Genehmigungsverfahren teilnehmen und für die Umwelt vor Gericht gehen.

Die nach ihrem Unterzeichnungsort in Dänemark benannte Aarhus Konvention ist ein Übereinkommen der UNECE (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen).  Sowohl Österreich als auch die EU haben das Übereinkommen im Jahr 2005 unterzeichnet. Trotzdem gewähren viele Vertragsparteien die zustehenden Rechte in vielen Bereichen nicht ausreichend. Deshalb setzt sich ÖKOBÜRO für die vollständige Umsetzung der Aarhus Konvention in Österreich, seinen Nachbarländern und der EU ein. 

Dazu erstellen wir rechtliche Studien zur Öffentlichkeitsbeteiligung, organisieren Veranstaltungen zum Thema und unterstützen die Teilnahme von Betroffenen in Umweltverfahren. Zudem geht ÖKOBÜRO sehr erfolgreich vor Gericht gegen Verstöße gegen die Aarhus Konvention vor. Das Thema Gerichtszugang („Access to Justice“) stellt auch einen der Hauptschwerpunkte von unserem europäischen Umweltrechtsnetzwerk Justice and Environment (J&E) dar.

Die drei Säulen der Aarhus Konvention:

1.) Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen 

In Österreich hat die Öffentlichkeit ein Recht darauf, Informationen in Zusammenhang mit Umweltthemen zu erhalten. Genaues dazu ist im Bundes-Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie in den einzelnen Bundesländern geregelt. Das Recht auf Information über den Zustand unserer Umwelt steht nicht nur Umweltschutzorganisationen, sondern jedem und jeder Einzelnen zu – unabhängig von einem besonderen Interesse. 

2.) Öffentlichkeitsbeteiligung an Umweltverfahren 

Die betroffene Öffentlichkeit kann sich in Umweltverfahren beteiligen. Dabei sind verschieden starke Ausprägungen möglich. Die stärkste Form der Beteiligung ist die Parteistellung. Eine Verfahrenspartei erhält Zugang zu den Projektunterlagen, darf Einwände erheben und Vorschläge machen sowie einen Genehmigungsbescheid notfalls auch vor Gericht anfechten. Die Beteiligung kann aber auch schwächer geregelt sein: Bereits die Veröffentlichung von Projektunterlagen oder die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen und deren Berücksichtigung gelten als Formen der Beteiligung. 

3.) Rechtsschutz gegen Umweltverstöße 

Die Aarhus Konvention garantiert, dass jede Person ihre Rechte auf Information und Beteiligung zur Not auch gerichtlich durchsetzen kann, um die effektive Umsetzung der beiden oben angeführten Punkte sicherzustellen. Daneben unterstützt die dritte Säule die Durchsetzung von bestehenden Umweltschutzvorschriften. Zudem muss für Umweltschutzorganisationen eine Möglichkeit bestehen, gegen Entscheidungen in Umweltverfahren vorzugehen.  

ÖKOBÜRO-Umweltjurist Gregor Schamschula referiert über die Aarhus Konvention.

Weiterlesen