Die Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) vom November 2018 verschärfte die Voraussetzungen für die Anerkennung von Umweltschutzorganisationen in Österreich. Gemäß der neuen Fassung müssen Vereine neben anderen verpflichtenden Kriterien mindestens einhundert Mitglieder aufweisen. Außerdem ist dieser Nachweis alle drei Jahre erneut zu erbringen.
Diese Regelung wirkt sich nicht nur auf die Teilnahme an der UVP aus. Die Anerkennung ist vielmehr die Voraussetzung um generell als Parteien oder Beteiligte in Umweltverfahren zugelassen zu werden. Auch für Umweltverfahren nach anderen Rechtsbereichen, etwa nach Wasser- oder Naturschutzrecht, benötigen Umweltschutzorganisationen die Anerkennung nach UVP-G. Sonst sind sie ausgeschlossen und können sich weder einbringen, noch Bescheide vor Gericht überprüfen lassen.
Bisherige Erfahrungen aus der Praxis zeigen jedoch, dass die neuen Voraussetzungen für viele Vereine eine praktische Hürde darstellen. Für die Anerkennung entstehen spürbare Kosten und ein Zeitaufwand von bis zu mehreren Arbeitswochen bei der Registrierung. Vor allem die Bestätigung über die Mitgliederzahl samt der Einholung von Datenschutz-Erklärungen der betroffenen Mitglieder nennen die Organisationen als große Hürde. Der Aufwand ist vor allem bei kleineren Vereinen wirtschaftlich und vom Zeitaufwand schwer darstellbar und belastet selbst große Organisationen.
Dies hält bereits jetzt einige kleinere Vereine davon ab, die Nachweise zu erbringen. Von zwanzig von ÖKOBÜRO befragten Organisationen gaben fünf an, dass sich der Nachweis der Anerkennung der Voraussetzungen inzwischen derart aufwändig gestaltet, dass sie dies künftig nicht mehr auf sich nehmen werden. Dies stellt im Ergebnis einen bedeutenden Einschnitt dar, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein derart hoher Anteil bisher anerkannter Umweltorganisationen aufgrund der Nachweispflichten seinen Anerkennungsstatus künftig nicht aufrechterhalten kann.
Da die Anerkennung nun alle drei Jahre wiederholt werden muss, ist davon auszugehen, dass sukzessive immer mehr Organisationen aus dem System gedrängt werden. Ein derartiger Rückschritt der Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit ist nicht nur im praktischen Sinne der erfolgreichen Vertretung von Umweltinteressen in Verwaltungsverfahren Besorgnis erregend, sondern stößt auch aus rechtlichen Gründen auf Bedenken.
Die ÖKOBÜRO-Studie weist zahlreiche Verstöße gegen das Völker- und Unionsrecht nach und zeigt, dass es in anderen EU-Staaten keine vergleichbaren Einschränkungen gibt. Ein besonderes Augenmerk wurde dabei auf Schweden gerichtet, das ÖVP und FPÖ widerholt als angebliche Vorlage für die neue Regelung nannten. Dabei zeigte die Untersuchung, dass der Nachweis von einer gewissen Zahl von Mitgliedern nur eine von mehreren Möglichkeiten ist, wie Umweltschutzorganisationen in Schweden zu einer Anerkennung kommen können. Die schwedische Regelung erleichtert es also Umweltschutzorganisationen an Verfahren teilzunehmen anstatt sie einzuschränken.