Im Rahmen der regelmäßig stattfindenen Treffen setzt sich das Aarhus Convention Compliance Committee - kurz: ACCC - neben laufenden Beschwerdeverfahren mit der Umsetzung von Entscheidungen der Vertragsstatenkonferenz auseinander. ÖKOBÜRO nahm als Beschwerdeführerin und Beobachterin an ausgewählten Sitzungen teil.
In der Diskussion der Entscheidung VI/8b ging es um die Umsetzung des Zugangs zu Gerichten nach Artikel 9 Abs 3 der Konvention in Österreich. In diesem Zusammenhang wurden etwa die Umsetzung der Konvention auf Landesebene im Naturschutzrecht oder die neuen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 19 UVP-G diskutiert. Das ACCC hatte in seinem 2. Progress Review kurz zuvor die weiterhin unzulängliche Berichterstattung Österreichs zur Umsetzung der Konvention bemängelt. Kritikpunkte betrafen unter anderem die fehlende Möglichkeit zur Anfechtung von Unterlassungen im Umweltrecht, unterschiedliche Rechtsbereiche, in denen Umweltschutzorganisationen nach wie vor keine Rechte zukommen, sowie die fehlenden Rechtmittel gegen Pläne und Programme im Umweltbereich.
Der tschechische Fall zur Entscheidung VI/8e behandelt zwei unterschiedliche Themenkomplexe. Einerseits geht es um den Zugang zu Gerichten im Falle von Rechtsverstößen im Bereich Lärmschutz sowie die Einbindung der Öffentlichkeit bei der Erstellung von Plänen und Programmen. Andererseits hat die Tschechische Republik sicherzustellen, dass sich NGOs und Betroffene bei der Bewilligung von Atomkraftwerken ausreichend einbringen können. Dabei bezieht sich der Einhaltungsausschuss explizit auf die Umweltverträglichkeitsprüfung zum Kraftwerk Temelín. Die Vertragspartei hat bislang noch nicht ausreichend nachgewiesen, dass eine ausreichende Beteiligung in spezifischen Umweltverfahren, die an die allgemein gehaltene UVP anknüpfen, stattfindet.
Im Rahmen der Entscheidung VI/8i zur Slowakei diskutierten die Ausschussmitglieder, die slowakische Delegation und die teilnehmenden NGOs insbesondere den Zugang zu Umweltinformationen in Zusammenhang mit Atomprojekten. Hier hat die Slowakei im vergangenen Jahr Rechtsänderungen erlassen, die weitreichende Ausnahmen von der Offenlegungspflicht festlegen. Das ACCC hingegen pocht darauf, dass ebendiese Ausnahmegründe restriktiv zu handhaben sind, damit das allgemeine Interesse an einer umfassenden Information über mögliche Umweltauswirkungen gewahrt bleibt.
Die Vertragsstaaten haben nun bis Oktober 2020 weitere Nachweise zur Umsetzung der Aarhus Konvention zu erbringen und über ihre Maßnahmen zu berichten. Auf Basis dieser Berichte wird die Vertragsstaatenkonferenz kommendes Jahr darüber entscheiden, ob diese Maßnahmen ausreichend waren oder weiterhin eine Verletzung der Konventionsbestimmungen vorliegt.