Im Juli 2020 hatten ÖKOBÜRO und WWF Österreich bei der zuständigen Fachabteilung der Kärtner Landesregierung die Herausgabe von Informationen zur Entnahme von Fischottern angefragt. Unter anderem wurden dabei Informationen zu Zahl der Fischotter, Ort, Datum und Zeit sowie Methode der Entnahme und zu bestimmten Merkmalen der Tiere, etwa deren Gewicht oder Geschlecht, beantragt. Die abgefragten Daten stellen Umweltinformationen im Sinne des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes und der Umweltinformations-Richtlinie der EU dar.
Die Behörde übermittelte daraufhin ein Schreiben, mit welchem dem Antrag nur teilweise entsprochen wurde. Insbesondere versäumte die zuständige Abteilung es, spezifische Informationen zu den entnommenen Tieren bzw. Totfunden (z.B. Alter, Uhrzeit des Fanges/Fundes, etwaige Trächtigkeit von Weibchen etc.) bereitzustellen. Zudem wurden die Koordinaten der Fallenstandorte mit Berufung auf Datenschutzgründe (Koordinaten ließen einen Rückschluss auf Jagdausübungsberechtigte zu, daher seien sie als personenbezogene Daten zu schützen) nicht herausgegeben.
Das Kärntner Landesverwaltungsgericht gab der Beschwerde von ÖKOBÜRO und dem WWF gegen den abweisenden Bescheid mit Beschluss vom 25.7.2021 statt: Zwar könnten Umweltinformationen auch personenbezogene Daten darstellen, die durch das Grundrecht auf Geheimhaltung derselben geschützt sind; für die Zulässigkeit der Mitteilung sei aber maßgeblich, ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen berührt würden. Im gegenständlichen Fall wäre von der Behörde eine Abwägung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen mit den Informationsinteressen der Antragsteller vorzunehmen gewesen.
Aus diesem Erkenntnis geht wieder einmal die zentrale Bedeutung der Herausgabe von Umweltinformationen hervor, welche von Behörden nur unter strengen Voraussetzungen verweigert werden kann.